4.1 Haftung des Arbeitnehmers

Bei der Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden am Dienstwagen anlässlich einer Dienstreise sind die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen. Danach haftet der Arbeitnehmer nur dann in voller Höhe für den entstandenen Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dabei kann im Einzelfall auch bei grob fahrlässiger Beschädigung eines Dienstwagens eine Haftungserleichterung geboten sein.[1] Eine (vertragliche) Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers für Unfälle während betrieblich veranlassten Fahrten mit einem Dienstwagen mit Privatnutzung ist aufgrund des Entgeltcharakters nicht etwa deshalb zulässig, weil mit der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens eine ausreichende Kompensation für diese Verschlechterung der Haftungsregeln bestünde.[2] Dementsprechend ist eine Regelung, nach der der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung einer Kaskoversicherung zu übernehmen hat, unwirksam.[3]

Ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitgebers (Überlassung nicht verkehrssicherer Fahrzeuge, berufliche Überlastung des Fahrers etc.) ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.[4] Unabhängig davon trifft den Arbeitgeber die Pflicht, den Dienstwagen ausreichend zu versichern. Der Schadensersatz beschränkt sich insoweit stets auf den Selbstbeteiligungsanteil, z. B. einer Kaskoversicherung. Den Arbeitgeber trifft eine entsprechende Versicherungspflicht.[5] Die Versicherung muss auch die private Nutzung, einschließlich der Nutzung durch Dritte (Familienangehörige), umfassen.[6]

Auf einen bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens vom Arbeitnehmer verursachten Unfall sind die arbetsrechtlichen Haftungserleichterungen nicht anwendbar.[7] Für die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gelten jedoch die arbeitsvertraglichen Ausschluss- und Verfallfristen.[8]

4.2 Schadensersatz

Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Dienstwagen steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber hat. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-Pkw unberechtigt, kann der Arbeitnehmer andererseits Schadensersatz in Höhe der steuerlichen Bewertung der Nutzungsmöglichkeit[1] verlangen.[2]

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig nicht zur Verfügung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz: Der Arbeitgeber hat durch das Vorenthalten des Fahrzeugs die Leistung unmöglich i. S. v. § 275 Abs. 1 BGB gemacht. Da dies regelmäßig schuldhaft erfolgt sein wird, begründet dies einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung nach § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1 BGB. Zu ersetzen ist die Ersatznutzungsbeschaffung. Benutzt der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug sind allerdings nur die hierfür aufgewandten Kosten schadensersatzfähig, da nur der konkret eingetretene und dargelegte Schaden zu ersetzen ist.[3] Grundlage für die Schadensersatzpflicht sind etwa die Pkw-Kostentabellen des ADAC.[4] Die Schadenshöhe errechnet sich auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.[5] Der Schadensersatz ist ebenso steuerpflichtig wie der Primäranspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens.[6] Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung steht dem Arbeitnehmer nicht zu.[7] Die jeweiligen Ansprüche können zulässigerweise im Rahmen eines Beendigungsvergleichs ausgeschlossen werden[8]. Bei nicht rechtzeitiger Ankündigung der Entziehung des Dienstwagens kann der Arbeitnehmer einen "Verfrühungsschaden" geltend machen; dies können z. B. Mehrkosten für die spätere Buchung eines Mietwagens oder für notwendig werdende Taxifahrten sein.[9] Schadensersatz ist allerdings nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss. Der Anspruch entfällt damit, wenn – etwa im Fall einer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums andauernden Arbeitsunfähigkeit – der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.[10]

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