Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass bei Anwendung der 1-%-Methode der geldwerte Vorteil bereits in der konkreten Möglichkeit besteht, den Dienstwagen zu Privatfahrten nutzen zu dürfen.[1] Der BFH hat damit seine frühere Rechtsauffassung aufgegeben, nach der bei erlaubter Privatnutzung des Dienstwagens die entsprechende Nutzung nur vermutet wurde (Anscheinsbeweis für eine private Nutzung). Die Widerlegbarkeit der privaten Nutzung ist nicht mehr entscheidend für den Nichtansatz eines geldwerten Vorteils.

Erlaubnis des Arbeitgebers entscheidend

Für die Dienstwagenbesteuerung kommt es allein darauf an, dass der Arbeitgeber

  • dem Arbeitnehmer erlaubt, das Firmenfahrzeug auch privat nutzen zu dürfen und
  • dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht über das Fahrzeug verschafft.

Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst die Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten, also sowohl den nutzungsabhängigen wie den nutzungsunabhängigen Fahrzeugaufwand. Auch ohne den Einsatz zu Privatfahrten erspart sich der Arbeitnehmer zumindest die Fixkosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste.

Zufluss unabhängig von der tatsächlichen Nutzung

Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des Fahrzeugs zu und nicht erst mit der tatsächlichen Nutzung zu privaten Fahrten, wenn die Privatnutzung arbeitsrechtlich oder durch konkludentes Handeln zugelassen ist. Da die Anwendung der 1-%-Methode unabhängig von tatsächlichen Privatfahrten ist, kommt auch dem Beweis des ersten Anscheins keine Bedeutung zu. Entscheidend ist allein die arbeitsrechtliche Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung, die unabhängig von Nutzungsart und Nutzungsumfang des Fahrzeugs die Dienstwagenbesteuerung nach der 1-%-Regelung auslöst. Um die zwingende Bewertung nach der 1-%-Regelung auszuschließen, sind Reisekosten- und Spesenabrechnungen, Fahrtaufzeichnungen durch Excel-Tabellen, Werkstattrechnungen oder Terminkalender ungeeignet.

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