Freiwilligkeitsvorbehalte sowie ein freier, einseitiger Widerruf ohne vertraglichen Widerrufsvorbehalt durch den Arbeitgeber sind aufgrund des Entgeltcharakters bei zulässiger Privatnutzung nicht möglich.[1] Ein Widerrufsvorbehalt kann aber zwischen den Arbeitsvertragsparteien wirksam vereinbart werden. Dabei sind die allgemeinen Anforderungen an Widerrufsvorbehalte im Entgeltbereich zu beachten. Formal muss der Vorbehalt die Widerrufsgründe so konkret benennen (z. B. wirtschaftliche Gründe[2], Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers), dass der Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen kann[3], unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf zu rechnen hat (Transparenzgebot[4]). Zudem darf der Widerruf nicht in den "Kernbereich" des Entgeltgefüges eingreifen. Zulässig ist insoweit der Widerruf, wenn der Wert der Privatnutzung nicht mehr als 25 % des gesamten Entgelts darstellt und ein eventueller Tariflohn nicht unterschritten wird.[5] Anderenfalls bedarf es einer Änderungskündigung.

Materiell darf die Widerrufsklausel nicht unzumutbar sein. Dafür bedarf es bestimmter, anerkennenswerter Widerrufsgründe, die eine Anpassung an die unsichere Entwicklung der Verhältnisse zulassen.[6] Auslauf- oder Ankündigungsfristen sind dabei nicht zu fordern – diese spielen dafür bei der Ausübungskontrolle im Einzelfall eine wichtige Rolle (s. u.). Zulässig sind Vertragsklauseln, die im Einzelnen benannte, berechtigte Interessen des Arbeitgebers bei der Überlassung eines Dienstwagens schützen. Der Widerruf ist insbesondere zulässig bei rechtswirksamer Freistellung des Arbeitnehmers.[7]

 
Praxis-Beispiel

Zulässige vertragliche Klauseln

Möglich ist eine vertragliche Regelung, dass das Fahrzeug bei Wegfall der Dienstaufgaben entschädigungslos zurückzugeben ist.

Akzeptiert hat das BAG auch eine Klausel, nach der der Arbeitgeber die Überlassung des Dienstwagens widerrufen darf, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke vom Arbeitnehmer nicht benötigt wird.[8]

Die Ausübung des Widerrufs hat allerdings nach billigem Ermessen zu erfolgen ("Ausübungskontrolle"[9]) – daraus kann sich z. B. das Erfordernis einer gewissen Auslauffrist bis zur endgültigen Rückgabe ergeben.[10]

 
Achtung

"Downgrading"

Der Austausch gegen ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie ("Downgrading") ist nicht ohne Weiteres möglich und die Überlassung ist nicht frei widerruflich – entsprechende Gestaltungen stellen arbeitsrechtlich den Teilwiderruf eines Entgeltbestandteils dar und unterliegen der Inhalts- und Ausübungskontrolle. Konkret darf in allen Widerrufsfällen der durch die Dienstwagenüberlassung gewährte und später widerrufene Entgeltbestandteil nicht mehr als 25 bis 30 % des Gesamtentgelts ausmachen.[11] Bei der Wertberechnung ist von der lohnsteuerrechtlichen Ermittlung des geldwerten Vorteils auszugehen.[12]

[3] Vgl. BAG, Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 651/10: Widerrufsgründe müssen "die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll, z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers".
[10] BAG, Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR651/10: Rückgabe erst nach Monatsende, weil der Arbeitnehmer bei gewählter Pauschalbesteuerung die volle Monatspauschale auch dann zu versteuern hat, wenn er das Fahrzeug nicht den gesamten Monat nutzen konnte.
[12]

S. Entgelt.

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