Ein rein betrieblich genutztes Fahrzeug steht dem Arbeitnehmer ausschließlich zur Erfüllung des damit verbundenen betrieblichen Zwecks zur Verfügung. Wird dem Arbeitnehmer (z. B. als Außendienstmitarbeiter) ein Fahrzeug dauerhaft überlassen, muss steuerrechtlich ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot aufgenommen werden, um den Anscheinsbeweis der Privatnutzung zu entkräften. Der Arbeitgeber kann das Fahrzeug in diesem Fall jederzeit zurückverlangen. Der Arbeitnehmer ist zum sorgsamen Umgang mit dem Betriebsmittel Kraftfahrzeug verpflichtet und hat dieses nach den Weisungen der verantwortlichen Vorgesetzten zu verwenden. Dazu gehört auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Ein (auch freigestelltes) Betriebsratsmitglied behält den zuvor arbeitsvertraglich begründeten Anspruch gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG ebenfalls, solange keine wirksame Widerrufsregelung in der Dienstwagenvereinbarung enthalten ist. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Übernahme der Treibstoffkosten für die Privatfahrten besteht grundsätzlich ohne besondere Vereinbarung nicht.

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