Der gesetzliche Vorrang der 1-%-Regelung ist im Lohnsteuerverfahren dann von Bedeutung, wenn sich z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung herausstellt, dass die gewählte Einzelnachweismethode rückwirkend versagt werden muss, weil die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden.

1-%-Regelung bei Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs

Eine Korrektur des Fahrtenbuchs im Wege der Schätzung ist ausgeschlossen. Der geldwerte Vorteil ist dann im Normalfall zum Nachteil des Arbeitnehmers für das gesamte Kalenderjahr nach der 1-%-Regelung zu berechnen. Dies gilt selbst dann, wenn lediglich in Einzelmonaten die Nachweisführung nicht ausreichend ist.[1] Auch ein Wechsel während des Jahres ist ausgeschlossen, da die Verwaltung für das gesamte Kalenderjahr eine einheitliche Dienstwagenbesteuerung vorsieht.[2]

Der BFH bestätigte in mehreren Urteilen die Verwaltungsauffassung, die im Fall der steuerlichen Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs die nachteilige Besteuerung nach der 1-%-Regelung als einzige Alternative zur Folge hat.[3] Eine "dritte Bewertungsmethode" in Form von Schätzungen ist nicht zulässig.

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