Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Höhe von 15 % für Fahrtkostenzuschüsse bzw. für geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs[1] führt dazu, dass diese Entgeltbestandteile nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind.[2] Sie sind jedoch dann beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber vom Regelbesteuerungsverfahren Gebrauch macht.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils bei pauschaler Versteuerung

Ein Arbeitnehmer erhält zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Firmenfahrzeug, dessen Listenpreis inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer 28.000 EUR beträgt. Die einfache Entfernung beträgt 25 km. Es werden nachweislich 15 Fahrten im Monat zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt.

Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 
Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung (1 % von 28.000 EUR) = 280,00 EUR
Monatlicher geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
(0,03 % von 28.000 EUR) × 25 km =
210,00 EUR
Möglicher pauschalbesteuerungsfähiger Abzugsbetrag nach § 9 Abs. 2 EStG bei 15 Fahrten im Monat und damit zu pauschalierender geldwerter Vorteil nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG; wobei für die ersten 20 km die "reguläre" und für die darüber hinausgehenden km die erhöhte Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 und 2 EStG zur Anwendung gelangt (0,30 EUR × 20 km × 15 + 0,38 EUR × 5 km × 15) 118,50 EUR

Vom geldwerten Vorteil in Höhe von 210 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können 118,50 EUR pauschal versteuert werden; dieser Betrag ist damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Der Restbetrag von (210 EUR – 118,50 EUR =) 91,50 EUR ist individuell nach den ELStAM zu versteuern und damit auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

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