1.3.1 Mitbestimmungsrecht

Bei der Ausgestaltung der Privatnutzung handelt es sich um ein Entgeltsystem, welches grundsätzlich Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslöst. Dabei ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit gewähren will, mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat kann daher nur eine "teilmitbestimmte "Betriebsvereinbarung im Hinblick auf das "Wie" der Leistung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erzwingen.[1]

1.3.2 Dienstwagen als Sachmittel

Der Betriebsrat als Organ kann einen Anspruch auf ein Fahrzeug haben, sofern dies als Sachmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist. Dabei darf das Fahrzeug nie einem einzelnen Betriebsratsmitglied zur alleinigen Verfügung überlassen werden.[1]

[1] S. dazu unten Abschn. 1.3.3.

1.3.3 Betriebsratsamt und Dienstwagennutzung

Allerdings kann das einzelne Betriebsratsmitglied auch nach seiner Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG weiterhin ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung beanspruchen. Eine anderslautende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.[1] Dagegen besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens fort, der dem freigestellten Betriebsratsmitglied zuvor neben der rein dienstlichen Nutzung nur für die Fahrt von und zum Wohnort überlassen wurde.[2]

Dagegen verstößt die Überlassung eines Dienstwagens an bestimmte Betriebsratsmitglieder zur persönlichen Nutzung gegen das Vorteilsverbot sowie den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamts nach § 37 Abs. 1 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG.[3] Eine solche Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Dies giltuch dann, wenn das Betriebsratsmitglied erhebliche Reisetätigkeiten aufgrund des Amtes unternehmen muss, ihm aber ohne diese Funktion arbeitsvertraglich kein Dienstwagen zugestanden hätte.[4] Für die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) genügt die objektive Besserstellung, eine besondere Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich. Zu beachten ist dabei, dass die Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eine Straftat darstellt.

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