1.1 Rein dienstliche oder auch erlaubte private Nutzung?

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, handelt es sich um ein bloßes Arbeitsmittel. Die Nutzungsmodalitäten können uneingeschränkt und einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Das überlassene Fahrzeug kann auch ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich jederzeit herausverlangt oder in der Nutzung beschränkt werden. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Alternativ kann der Arbeitgeber auch eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über die dienstliche Verwendung dessen Kfz gegen eine Aufwandsentschädigung treffen. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ohne weitere Regelung ein Fahrzeug, ist damit im Zweifel eine private Nutzung ausgeschlossen; erfasst wird von diesem Nutzungsverbot auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Duldet der Arbeitgeber die regelmäßige private Nutzung, kann dies jedoch zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung oder durch konkludente Vereinbarung führen.[1]

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist dagegen Lohnbestandteil und Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.[2] Die private Nutzung bedarf einer Anspruchsgrundlage, z. B. einer vertraglichen Regelung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.[3]

[2] BAG, Urteil v. 14.12.2010, 9 AZR 631/09, unzulässige Klausel eines "Widerrufs aus wirtschaftlichen Gründen"; BAG, Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 733/07; zur Regelung bei vom Arbeitnehmer übernommener Mehrkosten bei Überschreitung des Kostenrahmens für die Anschaffung des Dienstwagens sowie der Rückerstattung dieser Kosten vgl. BAG, Urteil v. 21.1.2014, 3 AZR 362/11; LAG Niedersachsen, Urteil v. 28.3.2018, 13 Sa 305/17.

1.2 Vereinbarung zur Dienstwagenüberlassung

Anspruchsgrundlage für die Überlassung ist in aller Regel eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Möglich ist die Überlassung eines ganz bestimmten Fahrzeugs, eines Fahrzeugs aus einer bestimmten Fahrzeugklasse (Mittelklasse/Oberklasse) oder der Zugriff auf ein Fahrzeug aus einem Fahrzeugpool. Sinnvoll ist zudem die Festlegung einer betragsmäßigen Obergrenze für den Neupreis des Fahrzeugs. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, die Auswahl und Anschaffung selbst zu bestimmen oder vorzunehmen. Es empfiehlt sich dabei in jedem Fall, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ("Dienstwagenvertrag") die Kraftfahrzeugüberlassung sowie die Modalitäten einer Rückgabe zu regeln.

Mit Abzug und Abführung von Lohnsteuer erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht.[1] Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, einer Aufrechnung bedarf es nicht.[2] Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet werden. Will der Arbeitgeber dies vermeiden, muss ein Ausschluss dieses Verfahrens arbeitsvertraglich festgelegt werden.[3] Die Finanzverwaltung geht dabei offensichtlich von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines derartigen arbeitsvertraglichen Ausschlusses aus. Inwieweit eine solche Vereinbarung einer arbeitsrechtlichen Inhaltskontrolle standhält, kann aktuell noch nicht sicher beurteilt werden.

Dabei kann eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit z. B. auf den Mitarbeiter unter Ausschluss der Angehörigen vorgesehen werden. Möglich ist aber auch eine konkludente Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann z. B. in der durchgängigen Überlassung des gleichen Fahrzeugs auch außerhalb der Arbeitszeit und an den Wochenenden gesehen werden.[4] Aus Sicht des Arbeitgebers ist daher eine zu großzügige Handhabung der Fahrzeugüberlassung zu vermeiden. Theoretisch denkbar wäre auch die Anspruchsbegründung über eine betriebliche Übung oder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz – in der Praxis ist dies jedoch eher ungewöhnlich.

Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung darf nicht auf den unpfändbaren Teil des Entgelts angerechnet werden (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO)[5].

[1] Zur steuerrechtlich privilegierten Behandlung von Elektrofahrzeugen als privatgenutztes Dienstfahrzeug s. BMF-Schreiben v. 5.11.2021, 2021/1117997.

1.3 Betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche des Betriebsrats

1.3.1 Mitbestimmungsrecht

Bei der Ausgestaltung der Privatnutzung handelt es sich um ein Entgeltsystem, welches grundsätzlich Mitbestimmungsrechte nach § 87...

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