Überblick

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist eine gewählte Vertretung für die besonderen Interessen der schwerbehinderten sowie ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen in den Betrieben der Privatwirtschaft und in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstes. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über alle wesentlichen Aspekte, die Rechtsstellung und das Wahlverfahren, die Aufgaben und Rechte der SBV und über die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeberbeauftragten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit Inkrafttreten von Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 66 v. 29.12.2016) zum 30.12.2016 sind die Rechte der SBV deutlich erweitert worden. So sah vor allen Dingen § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX seit dem 30.12.2016 vor, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne die Beteiligung der SBV ausspricht, unwirksam ist.

Seit 1.1.2018 sind aufgrund des Art. 1 BTHG die Inhalte des SGB IX komplett neu strukturiert worden. Die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) sind nun in §§ 151 ff. SGB IX enthalten. Die Vorschriften zur Wahl der SBV befinden sich in § 177 SGB IX (bisher: § 94 SGB IX). Dieser Beitrag basiert auf der seit dem 1.1.2018 geltenden Rechtslage, sofern nicht ausdrücklich auf eine ältere Fassung (a. F.) verwiesen wird.

Nach wie vor gelten für die SBV teilweise Bestimmungen des BetrVG oder der Personalvertretungsgesetze entsprechend. Auch die Regelungen in der Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretung (SchwbWO) – in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen vom 18.3.2022[1] gelten weiterhin.

[1] In Kraft seit 20.3.022, BGBl. I S. 477 ff.

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