Anders als in den Personalvertretungsgesetzen gab es in der Betriebsverfassung bis zum 27.7.2001 keinen besonderen Versetzungsschutz. War die betroffene Vertrauensperson mit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden, hatte allerdings der nach § 99 BetrVG im Rahmen der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe mitbestimmende Betriebsrat nur die Möglichkeit, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Behinderung der Tätigkeit der SBV zu verweigern. Seit 2001 sind Vertrauensleute ausdrücklich auch vor Versetzung geschützt, ebenso die Stellvertreter. Eine entsprechende Regelung war bisher in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a. F. enthalten und findet sich nun in § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX.

Die Zustimmung der SBV ist nur dann entbehrlich, wenn die Versetzung nicht zu einem Verlust des Amts oder der Wählbarkeit führt oder die betroffene Vertrauensperson trotz des Verlustes mit ihrer Versetzung einverstanden ist. Da die Vertrauensperson nicht in eigener Sache entscheiden kann, rückt für diesen Verhinderungsfall nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das stellvertretende Mitglied zeitweise nach. Wird vom stellvertretenden Mitglied in Vertretung der Vertrauensperson die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die fehlende Zustimmung zu der Versetzung zu ersetzen. Ein erfolgreicher Antrag setzt voraus, dass die Versetzung auch unter Berücksichtigung der Stellung des betroffenen Arbeitnehmers als Vertrauensperson aus dringenden betrieblichen Gründen geboten ist.

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