Nach § 179 Abs. 2 SGB IX dürfen die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in der Ausübung ihres Amts weder behindert noch wegen ihres Amts benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, der freigestellten Vertrauensperson nach Ablauf der Freistellung eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre.[1] Das dient dem Schutz der inneren Unabhängigkeit und soll die Bereitschaft fördern, sich für die Erledigung von Aufgaben der Arbeitnehmervertretung von der beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen.

Als Ersatz für die in diesen Fällen unzulässige dienstliche Beurteilung der Arbeit in der SBV ist eine sog. fiktive Laufbahnnachzeichnung oder -entwicklung zu erstellen. Dabei ist der berufliche Werdegang wie der von vergleichbaren Kollegen zu behandeln. Hierbei sind vergleichbar solche Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Freistellung unter Berücksichtigung der Qualifikation entweder dieselbe oder aber eine gleichwertige Tätigkeit verrichtet haben. Eine durch berufliche Tätigkeit bereits nachgewiesene überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit muss ebenso zugrunde gelegt werden wie umgekehrt eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit. Bei der Vergleichsgruppe kann das arithmetische Mittel der Gesamtnoten gebildet werden. Hat der Betrieb nur einen vergleichbaren Arbeitnehmer, ist der Vergleich mit diesem maßgebend. Wird ein freigestellter Vertrauensmann bei einer Bewerbung nicht allein wegen Ausübung seines Amtes übergangen, so soll ihm nach der Rechtsprechung kein Anspruch aus § 179 Abs. 2 SGB IX auf Zahlung sogenannter Gleichstellungsvergütung, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch zustehen.[2] Dieser Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung scheidet im Bereich des öffentlichen Dienstes aus, wenn der Bewerber es schuldhaft versäumt hatte, im Rahmen einer Konkurrentenklage Rechtsschutz gegen die beanstandete Beförderungsentscheidung in Anspruch zu nehmen.

Vertrauenspersonen dürfen nach § 179 Abs. 5 SGB IX nicht deshalb von Maßnahmen der Berufsförderung ausgeschlossen werden, weil sie freigestellt sind. Entsprechend § 38 Abs. 4 BetrVG ist ihnen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Vertrauenspersonen, die 3 volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum auf 2 Jahre. Personalleitungen sehen nicht selten Probleme bei der Umsetzung dieser Vorschriften, weil das Gesetz an fiktive berufliche Entwicklungen anknüpft. Es wird daher empfohlen, frühzeitig einvernehmliche Lösungen zu suchen, um später die Nachholung unterbliebener Fortbildungsansprüche mit entsprechenden Kostenfolgen zu vermeiden.

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