Eine eigenständige Regelung der vollständigen Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, wie sie für Betriebsräte gestaffelt nach Schwellenwerten in § 38 BetrVG geregelt ist, hat für die SBV bereits das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 geschaffen. Dazu war in § 26 Abs. 4 SchwbG eingefügt worden, dass die Betreuung von 200 schwerbehinderten Menschen eine vollständige Freistellung zulässt. Diese Bestimmung ist zunächst inhaltlich unverändert in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a. F. übernommen und auch bei der Novellierung 2004 nicht geändert worden. Mit der durch das BTHG 2016 seit 1.1.2018 geltenden Fassung des § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist der Schwellenwert nun von 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt worden. Es sind demnach seit dem 30.12.2016 mehr Vertrauensleute als bisher von ihren beruflichen Tätigkeiten freizustellen.

Seit dem Inkrafttreten des BetrVerf-Reformgesetzes 2001 können die pauschalen Freistellungen in der Form von Teilfreistellungen auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Für Betriebsräte ist das in § 38 Abs. 1 Satz 2 BetrVG "klargestellt" worden. Wegen der Gleichstellung mit den Betriebsräten[1] gilt diese Regelung auch für die Vertrauenspersonen. Sie können sich daher die Freistellung mit dem stellvertretenden Mitglied teilen, das sie nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nach Unterrichtung des Arbeitgebers zu bestimmten Aufgaben heranziehen dürfen. So können Teilzeitbeschäftigte, aber auch Fachkräfte, die nicht vollständig aus ihrem Berufsleben ausscheiden wollen, verstärkt in die Tätigkeit der SBV einbezogen werden. Die Absenkung der Schwellenwerte nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ändert daran nichts.

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