Nach § 179 Abs. 1 SGB IX nimmt die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt wahr. Die Vertrauensperson und die herangezogenen stellvertretenden Mitglieder sind während der Arbeitszeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit sie das zur Durchführung ihrer Aufgaben für erforderlich halten können.[1] Zur Sicherung ihrer unabhängigen Amtsführung dürfen sie weder behindert, benachteiligt noch begünstigt werden.[2] Mit dem BetrVG-Reformgesetz hat der Gesetzgeber das Prinzip der Unentgeltlichkeit des Ehrenamts gelockert. Zur Beseitigung unangemessener Freizeitopfer der noch immer häufiger als Männer in Teilzeit beschäftigten weiblichen Betriebsratsmitglieder hat er in § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingefügt:

"Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann."

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