Der Inklusionsbeauftragte kann durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers abberufen werden. Vor der Abberufung ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die SBV anzuhören, denn die Abberufung ist eine Angelegenheit, welche die Interessen der schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt. Ebenso wenig wie die Bestellung einer bestimmten Person erzwungen werden kann, hat die SBV das Recht, die Abberufung des Inklusionsbeauftragten zu verlangen. Zwar ist in § 98 Abs. 2 BetrVG für die Abberufung der mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eine Rechtsgrundlage vorhanden. Für die Abberufung des Inklusionsbeauftragten fehlt jedoch eine solche Rechtsgrundlage. Das Schrifttum sieht selbst für den Fall der gröblichen Pflichtverletzung keinen Anspruch auf Abberufung des Inklusionsbeauftragten. Eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 BetrVG ist bisher nicht erwogen worden. Hat der Inklusionsbeauftragte durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 BetrVG und § 164 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört, kann der Betriebsrat allerdings nach § 104 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber, sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht, dessen Entlassung oder die Versetzung, d. h. die Übertragung anderer Aufgaben, verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Beauftragten, selbst durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Vertretungsbefugnis niederzulegen.[1]

[1] GK-SchwbG/Schimanski, § 28, Rz. 34; a.  A. Cramer, § 28, Rz. 8, der dazu das Einverständnis des Arbeitgebers als erforderlich ansieht.

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