Durch die Hinzufügung des Wortes "verantwortlich" hat das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) verdeutlicht, dass der Inklusionsbeauftragte den Arbeitgeber in seiner ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verantwortung sowohl als Betriebsinhaber als auch als Unternehmer in allen Schwerbehindertenangelegenheiten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vertritt. Der Arbeitgeber muss daher seinen Beauftragten besonders sorgfältig auswählen. Denn der Beauftragte erhält mit der Bestellung von Gesetzes wegen ein Recht zum eigenverantwortlichen Handeln. Er ist daher in der Lage, rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber Betriebsrat und SBV oder gegenüber dem Integrationsamt abzugeben. Das Innenverhältnis bleibt vom Gesetz ungeregelt.

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