4.2.1 Pflicht zur Bestellung

Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, "verantwortlich" vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 182 SGB IX vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der SBV, dem Betriebsrat sowie den mit der Durchführung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeitsagentur, Versorgungs- und Integrationsamt. Die Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird. Die Pflicht zur Bestellung trifft den privaten Arbeitgeber nicht als Betriebsinhaber, sondern als Unternehmer. Folglich bedarf es im Regelfall nur der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten für das gesamte Unternehmen. Dabei soll jedoch gesichert sein, dass in sämtlichen Betrieben die schwerbehinderten Menschen einen präsenten Ansprechpartner finden. Deshalb ist in § 181 Satz 1 2. Halbsatz SGB IX aufgenommen, dass erforderlichenfalls mehrere Inklusionsbeauftragte zu bestellen sind. Es handelt sich nicht nur um eine Obliegenheit, deren Erfüllung den Arbeitgeber nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht entlastet[1], sondern auch um eine Pflicht gegenüber der SBV. Diese hat Anspruch, einen bestimmten Verhandlungspartner zu erhalten. Folglich kann im Beschlussverfahren die SBV den Arbeitgeber zur Bestellung eines Beauftragten anhalten.

[1] S. dazu Abschn. 4.2.6.

4.2.2 Durchführung der Bestellung

Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten erfolgt grundsätzlich durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, indem er einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB erteilt. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und auch nach den meisten Personalvertretungsgesetzen der Länder kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats[1]. Allerdings ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die SBV vor einer Bestellung anzuhören; denn die Auswahl ist eine Angelegenheit, welche die Interessen der schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt. Zur Annahme des Auftrags besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Der Arbeitgeber muss daher durch eine entsprechende Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass sich eine Person zur Annahme bereit erklärt. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wer zum Inklusionsbeauftragten bestellt werden soll. In vielen Betrieben ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsingenieur damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen. Es muss nur gewährleistet sein, dass die beauftragte Person auch genügend sachkundig ist und genügend Kompetenz und Zeit hat, die Aufgabe wahrzunehmen. Von daher ist es bedenklich, wenn im Unternehmen die Tradition besteht, dem jüngsten Personalreferenten schon in der Einarbeitungszeit diese Aufgabe zusätzlich zu übertragen. Nach der Bestellung hat der Arbeitgeber unverzüglich den Inklusionsbeauftragten dem für seinen Betriebssitz zuständigen Arbeitsagenturen und Integrationsämtern zu benennen.[2] Die Nichterfüllung dieser Pflicht wird mit Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet.[3]

4.2.3 Verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers

Durch die Hinzufügung des Wortes "verantwortlich" hat das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) verdeutlicht, dass der Inklusionsbeauftragte den Arbeitgeber in seiner ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verantwortung sowohl als Betriebsinhaber als auch als Unternehmer in allen Schwerbehindertenangelegenheiten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vertritt. Der Arbeitgeber muss daher seinen Beauftragten besonders sorgfältig auswählen. Denn der Beauftragte erhält mit der Bestellung von Gesetzes wegen ein Recht zum eigenverantwortlichen Handeln. Er ist daher in der Lage, rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber Betriebsrat und SBV oder gegenüber dem Integrationsamt abzugeben. Das Innenverhältnis bleibt vom Gesetz ungeregelt.

4.2.4 Abberufung und Niederlegung

Der Inklusionsbeauftragte kann durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers abberufen werden. Vor der Abberufung ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die SBV anzuhören, denn die Abberufung ist eine Angelegenheit, welche die Interessen der schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt. Ebenso wenig wie die Bestellung einer bestimmten Person erzwungen werden kann, hat die SBV das Recht, die Abberufung des Inklusionsbeauftragten zu verlangen. Zwar ist in § 98 Abs. 2 BetrVG für die Abberufung der mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eine Rechtsgrundlage vorhanden. Für die Abberuf...

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