Betriebe, die die Mindestzahl von 5 beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen nicht erfüllen, können nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl einer Gemeinsamen SBV zusammengefasst werden. Nach Auffassung des BVerwG kann auch ein Betrieb mit 5 und mehr wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen mit einem Betrieb mit weniger als 5 zusammengefasst werden.[1] Voraussetzungen sind: räumlich naheliegende Betriebe desselben Unternehmens, Entscheidung des Arbeitgebers, Einverständnis des für den Sitz der Betriebe zuständigen Integrationsamts.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenfassung von Betrieben

Im Betrieb A in Dortmund werden 3 schwerbehinderte Menschen und im nahe gelegenen Betrieb B in Bochum werden 4 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Keiner der beiden Betriebe erfüllt für sich die Mindestzahl. Durch Zusammenfassung dieser beiden Betriebe wird die Mindestzahl von 5 erreicht. Die schwerbehinderten Menschen der beiden Betriebe wählen gemeinsam eine SBV.

Über die Zusammenfassung entscheidet nach § 177 Abs. 1 Satz 5 SGB IX der Arbeitgeber im Benehmen mit dem Integrationsamt. Der Gesamtbetriebsrat kann die Zusammenfassung nicht verbindlich beschließen. Er kann sie nur beim Arbeitgeber und dem Integrationsamt anregen. Die Meinung des Integrationsamts ist für den Arbeitgeber nicht bindend. Sind die Voraussetzungen ansonsten erfüllt, sieht die Literatur den Arbeitgeber als verpflichtet an, auf Initiative des Integrationsamts den schwerbehinderten Menschen mitzuteilen, dass eine Gemeinsame SBV gewählt werden kann.[2]

[2] Gröninger/Thomas, SchwbG, § 24, Rz. 8.

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