Niemand darf die Wahl der SBV behindern. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung des Wahlvorstands oder zur Ausübung des Amtes als Vertrauensperson bzw. Stellvertreter erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.[1]

Ablaufschema für das vereinfachte Wahlverfahren

 
§ 18 SchwbWO

Prüfen der Voraussetzungen für die vereinfachte Wahl:

  • nicht weit auseinander liegende Betriebsteile
  • und weniger als 50 Wahlberechtigte
 
§ 19 SchwbWO

Einladung zur Wahlversammlung durch die SBV oder, wenn keine vorhanden, durch:

  • 3 schwerbehinderte Menschen,
  • Betriebsrat,
  • Integrationsamt
4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit
§ 20 SchwbWO Durchführung der Wahl auf der Wahlversammlung, die aufgrund der neuen Regelung in § 20 Abs. 5 SchwbWO auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Spätestens 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit
§ 20 Abs. 1 SchwbWO Wahl eines Wahlleiters/
einer Wahlleiterin, der/die nicht schwerbehindert sein muss
 
§ 20 Abs. 2 SchwbWO Festlegung der Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder der SBV  
§ 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbWO Wahlvorschläge nur durch wahlberechtigte Personen  
§ 20 Abs. 2 Satz 2 SchwbWO Durchführung der Wahl durch Wahlleiter/in in einem getrennten Wahlgang für die Vertrauensperson und einem getrennten Wahlgang für alle stellvertretenden Mitglieder  
§ 20 Abs. 3 SchwbWO Geheime und schriftliche Stimmabgabe auf vorbereiteten Stimmzetteln, die durch Wahlumschläge verhüllt und in einem Behälter gesammelt werden  
§ 20 Abs. 3 SchwbWO Feststellung des Wahlergebnisses nach öffentlicher Auszählung der Stimmzettel Unverzüglich nach
Abschluss der Wahl
§ 14 SchwbWO Benachrichtigung der Wahlbewerber über das Wahlergebnis Unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung
§ 15 SchwbWO Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses 2-wöchiger Aushang
§ 15 SchwbWO Mitteilung des Wahlergebnisses an den Arbeitgeber, an den Betriebsrat und an die Gesamtschwerbehindertenvertretung Mit der Bekanntmachung
§ 16 SchwbWO Übergabe der Wahlunterlagen an die SBV Nach Aufnahme der Amtsgeschäfte der SBV
§ 19 BetrVG entsprechend Ablauf der Anfechtungsfrist beim Arbeitsgericht 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 163 Abs. 8 SGB IX Meldung der Gewählten an Agentur für Arbeit und Integrationsamt Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
 
Achtung

Bußgeldfalle

Meldet der Arbeitgeber die Gewählten nicht oder meldet er sie verspätet, so ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR zu ahnden ist.[2] Damit der Arbeitgeber aber überhaupt das Wahlergebnis melden kann, muss ihm der Wahlvorstand oder der Wahlleiter nach § 15 SchwbVWO unverzüglich Mitteilung machen.

Entsprechend § 19 Abs. 2 BetrVG, § 25 BPersVG sind zur Wahlanfechtung berechtigt:

  • mindestens 3 Wahlberechtigte,
  • die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften[3],
  • der Arbeitgeber.

Die Anfechtungsfrist beträgt 2 Wochen. Bei der Wahl der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters handelt es sich um 2 voneinander unabhängige Wahlen, die getrennt angefochten werden können.[4]

[3] A. A. VG Anspach v. 4.9.1995, AN 8 P 94.02216 – PersV 1996, 371 und BAG, Beschluss v. 29.7.2009, 7 ABR 25/08 für das bayerische und sächsische Personalvertretungsrecht – zweifelhaft, weil die Rolle der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht angemessen berücksichtigt wird.

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