Wählbar sind im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die am Wahltag dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist nicht wählbar, wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann. Damit ist das passive Wahlrecht von leitenden Angestellten ausgeschlossen, weil bei deren Teilnahme an internen Betriebsratssitzungen mit Loyalitätskonflikten zu rechnen wäre. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, weil sie dem Betrieb nicht mehr angehören.[1] Die hauptsächlich in Heimarbeit für den Betrieb Beschäftigten sind wählbar, denn sie gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zur Belegschaft. Auf die Staatsangehörigkeit eines Wahlbewerbers kommt es nicht an. Ebenso ist nicht Voraussetzung, dass der Wahlbewerber ein schwerbehinderter oder ihm gleichgestellter Mensch mit Behinderung sein muss.

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