Sowohl für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte ist eine Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll: Für akut notwendige Behandlungen in anderen EU-Ländern und in jenen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, erhalten GKV-Mitglieder bei der Rückkehr die Kosten nur in dem Umfang erstattet, die die Krankenkasse bei einer Behandlung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte.[1] Darüber hinausgehende Kosten müssen selbst bezahlt werden. Für Behandlungen außerhalb dieser Länder bezahlt die GKV in der Regel nichts.

 
Praxis-Tipp

Anspruch auf Beitragsrückerstattung wahren

Privat Krankenversicherte können ihr Recht auf Beitragsrückerstattung erhalten, wenn sie sich die Kosten für Behandlungen im Ausland nicht von ihrer regulären Vollversicherung, sondern von der Auslandsreisekrankenversicherung erstatten lassen.

1.7.1 Leistungen

Selbst grundsätzlich notwendige oder sinnvolle Rücktransporte darf die GKV generell nicht bezahlen, auch in vielen privaten Vollversicherungen ist dies nicht vorgesehen. Solche Kosten übernimmt ausschließlich eine Auslandsreisekrankenversicherung.

Die private Auslandsreisekrankenversicherung zahlt unabhängig vom Urlaubsland bei akuten Erkrankungen sämtliche Therapien, Medikamente oder Heilmittel.

1.7.2 Laufzeit

Auslandsreisekrankenversicherungen gibt es mit unterschiedlichen Laufzeiten. Ein Jahresvertrag versichert in der Regel jede Auslandsreise im Laufe eines Jahres, die nicht länger als 6 Wochen dauert. Üblich ist eine entsprechende Verlängerung, bis der Betreffende nach einer schweren Erkrankung die Heimreise antreten kann. Zudem gibt es Policen für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt.

 
Achtung

Leistungsausschluss

Die Versicherung leistet aber unter anderem dann nicht, wenn

  • die Behandlung im Ausland der alleinige Grund der Reise war,
  • die Notwendigkeit der Behandlung bereits vor Reisebeginn feststand (z. B. Dialyse).

1.7.3 Kostenübernahme bei Entsendung

Wenn ein GKV-Mitglied zum Arbeiten ins Ausland entsendet wird, muss die GKV ausnahmsweise die Kosten auch in jenen Ländern übernehmen, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht.[1] Das gilt auch für die den Arbeitnehmer begleitenden Angehörigen, die über ihn familienversichert sind. Dabei geht der Arbeitgeber in Vorleistung.[2]

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