Überblick

Der Bezug von Entgeltersatzleistungen wirkt sich auf privat versicherte Arbeitnehmer anders aus als auf gesetzlich versicherte Mitarbeiter. Unterschiede beim Versicherungsschutz gibt es auch bei einer Entsendung ins Ausland. Beide Themen werden hier inhaltlich dargestellt. Zudem werden in diesem Beitrag die Besonderheiten beschrieben, die sich bei Zeiten des Mutterschutzes, der Eltern- oder Familienpflegezeit ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Möglichkeit der Rentenversicherungspflicht auf Antrag ist in § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI geregelt. Das Versicherungsverhältnis von Beziehern von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren, normiert § 5 Abs. 5a SGB V.

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