Sowohl während des Mutterschutzes als auch während der Elternzeit bleibt die private Krankenversicherung weiter bestehen. Privat versicherte Arbeitnehmer haben in dieser Zeit den kompletten Beitrag – also einschließlich des Arbeitgeberanteils – selbst zu zahlen.

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen auf Antrag bis zu 210 EUR Mutterschaftsgeld für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist – maximal jedoch das Nettoeinkommen. Für die Auszahlung ist das Bundesamt für soziale Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn zuständig.

Arbeitnehmerinnen, die mehr als 13 EUR pro Kalendertag verdienen, bekommen zudem einen Arbeitgeberzuschuss.

Besteht eine Krankentagegeldversicherung, ersetzt diese den tatsächlichen Verdienstausfall. Dabei werden das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt.

Selbstständige erhalten zwar kein Mutterschaftsgeld, haben aber Anspruch auf die vereinbarten Leistungen der privaten Krankentagegeldversicherung.

Auch Beamtinnen bekommen kein Mutterschaftsgeld. Ihre normale Besoldung wird auch während des Mutterschutzes weiter gezahlt.

Hinsichtlich des Mutterschaftsgeldes ist das Bundesversicherungsamt auch für gesetzlich familienversicherte Arbeitnehmerinnen die richtige Adresse. Wer hingegen freiwilliges oder Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss sich an diese wenden. Das Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung. Der Anspruch darauf ruht solange in der Schutzfrist Arbeitsentgelt gezahlt wird.[1]

Beschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist es zulässig, bis zu 32 Wochenstunden (bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern 30 Wochenstunden) zu arbeiten. Sinkt das Bruttogehalt in dieser Zeit unter die Versicherungspflichtgrenze, tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein.

Arbeitnehmer, die nicht dauerhaft in die GKV wechseln wollen, haben 2 Möglichkeiten:

Wer durch die Aufnahme einer "nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 BErzGG" gesetzlich versicherungspflichtig wird, kann sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.[2] Den formlosen Antrag muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht stellen. Möglich ist das bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die im jeweiligen Bundesland arbeitet. Die Befreiung gilt ausschließlich für die Elternzeit und kann nicht widerrufen werden. Der Betreffende bleibt damit ununterbrochen privat krankenversichert.[3]

Alternativ kann der Beschäftigte während der Teilzeitbeschäftigung in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln und gleichzeitig eine Anwartschaft mit seiner privaten Krankenversicherung vereinbaren. Diese ist kostenpflichtig und der Leistungsanspruch gegenüber der PKV ruht in dieser Zeit. Die Alterungsrückstellungen des Arbeitnehmers bleiben in diesem Fall jedoch erhalten.

 
Wichtig

Keine erneute Gesundheitsprüfung

Sobald der Arbeitnehmer wieder ein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze bezieht, kann er den alten PKV-Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung reaktivieren.

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