Die Pflege-Pflichtversicherung bietet für gesetzlich wie für privat Versicherte identische Leistungen. Je nach Umfang der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erhält der Betroffene einen der 5 Pflegegrade.

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt entsprechend dem Pflegegrad und der Art der Versorgung entweder Pflegegeld zur freien Verwendung oder übernimmt sog. Sachkosten (anteilige Kosten für ambulante oder stationäre Pflegeleistungen). Eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen durch einen ambulanten Dienst ist bei häuslicher Pflege möglich.

Für privat Pflegebedürftige gilt wie in der privaten Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung – die Versicherung begleicht die eingereichten Rechnungen im gleichen Umfang wie in der gesetzlichen Pflege-Pflichtversicherung.

 
Hinweis

Begutachtungsverfahren

Die Begutachtung des Antragstellers liegt in den Händen des "Medizinischen Dienstes" für GKV-Mitglieder, des "Sozialmedizinischen Dienstes" (SMD) für knappschaftlich Versicherte und bei MEDICPROOF für Privatversicherte. Der Entscheidung der Pflegeversicherung muss laut SGB XI innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Antragstellung beim Antragsteller vorliegen. Die Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad trifft die Pflegekasse bzw. die private Pflege-Pflichtversicherung.

Zusätzlich können Pflegebedürftige u. a. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten; Pflege-Wohngemeinschaften haben Anspruch auf eine Anschubfinanzierung. Ist der pflegende Angehörige verhindert, werden Kosten für eine zeitweilige Ersatzpflegekraft übernommen.

 
Hinweis

Kostenlose Pflegeberatung

Umfassende Informationen erhalten alle Pflegeversicherten von der Pflegeberatung. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben, muss anbieterneutral und kostenlos erfolgen. Gesetzlich Versicherte wenden sich an ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Für alle privat Pflegeversicherten ist bundeseinheitlich die Compass-Pflegeberatung zuständig. Die Pflegeberatung muss laut SGB XI innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung – auf Wunsch auch zu Hause – erfolgen.

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