Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Sie schließen die Pflege-Pflichtversicherung in der Regel bei dem Unternehmen ab, bei dem sie auch ihren Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert haben.

Personen, die Anspruch auf Beihilfe haben, sind verpflichtet, einen anteiligen, beihilfekonformen Vertrag für die Pflegeversicherung abzuschließen. Gleiches betrifft die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie die Anspruchsberechtigten gegenüber der Heilfürsorge:

  • Soldaten,
  • Polizisten,
  • Vollzugsbeamte,
  • Feuerwehrleute,
  • Abgeordnete des Bundestages, des Europaparlaments, der Länderparlamente sowie
  • Bezieher von Versorgungsleistungen nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.
 
Achtung

Bußgeld bis zu 2.500 EUR

PKV-Versicherte, die 3 Monate nach Abschluss der Privatversicherung trotz Aufforderung keine private Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen haben, müssen vom Versicherungsunternehmen an das Bundesamt für Soziale Sicherung gemeldet werden. Gleiches geschieht mit Versicherten, die 6 Monate lang keinen Beitrag gezahlt haben. Es kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden.

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