Der Prüfling kann von jedem Teil der Meisterprüfung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten.[1] Dieser Teil der Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.

Im Rahmen der Novelle vom Januar 2022 neu geregelt wurde die Lage des Prüflings nach Prüfungsbeginn.

Nunmehr gilt Folgendes: Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint er aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden.[2] Die gleiche Rechtsfolge "nicht bestanden" tritt ein, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung als "nicht abgelegt" bewertet. Er ist unverzüglich[3] mitzuteilen und nachzuweisen.[4] Hierüber entscheidet dann der Vorsitzende des MPA.

Was als "wichtiger Grund" anzusehen ist, besagt die Verordnung nicht. Insofern dürften die Maßstäbe des Arbeitsrechts anzuwenden sein, wonach eine akute Erkrankung des Prüflings, ggf. eine Erkrankung im Familienkreis (alleinerziehende Mutter) ebenso gelten wie plötzliche Todesfälle in der Familie und Verkehrsunfälle auf dem Weg zur Prüfung.

[1] § 7 Abs. 1 MPVerfVO.
[2] § 7 Abs. 2 MPVerfVO.
[4] § 7 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO.

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