Die Beschlüsse über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt werden vom Meisterprüfungsausschuss gefasst auf der Grundlage der abschließenden Bewertungen der Prüfungs-Kommissionen.[1]

Die jeweils getroffene Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses ist ein Verwaltungsakt. Deshalb muss er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und dem Prüfling bekannt gegeben werden.[2] Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch im Falle eines positiven Bescheids notwendig. Zum einen ist auch in diesem Fall eine Anfechtung nicht ausgeschlossen (wenn z. B. ein Prüfling die Bewertung seiner Prüfungsleistungen für falsch hält), zum anderen würde bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung die Bestandskraft des Bescheids nach geltendem Verwaltungsrecht erst nach einem Jahr eintreten. Die Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sind schriftlich festzuhalten.[3] Erstmals wird ein Recht des Prüflings geregelt, sich bei bestandener Meisterprüfung ein Gesamtergebnis bescheinigen zu lassen, § 22 Abs. 5 in der im Januar 2022 novellierten Fassung der MPVerfVO.

 
Wichtig

Berechnung des Gesamtergebnisses

Wird ein solcher Antrag gestellt, errechnet sich das Ergebnis als arithmetisches Mittel aus den in den 4 Teilen der Meisterprüfung erreichten Punkten als ganze Zahlen; dieses Gesamtergebnis wird seinerseits kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und als Note als Dezimalzahl und als Note in Worten ausgewiesen. Die 4 Teile gehen somit rechnerisch zu gleichen Teilen in das Gesamtergebnis ein. Teile der Meisterprüfung, von denen der Prüfling befreit wurde, bleiben jedoch außer Betracht.

Der letzte Satz regelt, dass der Ausweis des Gesamtergebnisses – sofern der Prüfling dies rechtzeitig beantragt – bereits in das Zeugnis nach Absatz 3 aufgenommen werden kann. Ansonsten, insbesondere also bei späteren Anträgen, erfolgt der Ausweis in einem getrennten Dokument.

Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber auch für die Meisterprüfung ein Gesamtergebnis und eine Gesamtnote eingeführt. Hierzu bieten Vergleiche mit dem sonstigen dualen Fortbildungswesen ebenso Anlass wie allgemeine Erwägungen zur Durchlässigkeit. So sehen neuere Fortbildungsordnungen nach §§ 53 ff. BBiG und §§ 42 ff. der Handwerksordnung den Ausweis einer solchen Gesamtnote vor. Dies ist letztlich Ausdruck des allgemeinen Bestrebens, die wechselseitige Durchlässigkeit zwischen der beruflichen Bildung und dem hochschulischen Bereich zu erhöhen. Hier kann der Ausweis einer Gesamtnote ein wichtiges Instrument sein. Können solche Ausweise doch den Absolventen beruflicher Fortbildungen den Zugang zu hochschulischen Angeboten ermöglichen oder zumindest erleichtern. Dabei ist davon auszugehen, dass Gesamtnoten aufseiten der hochschulischen Bildung dann eine höhere Akzeptanz erfahren, wenn sie nach bundeseinheitlichen Standards ermittelt werden. Dieser potenzielle Vorteil darf Meistern nicht vorenthalten werden, während er Absolventen der sonstigen dualen Fortbildung neuerdings zugutekommt.

Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen[4], die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist.[5] Die Niederschrift hat im Streitfall Beweisfunktion. Sie gibt Aufschluss über die Daten der Prüfung und das Zustandekommen der Werturteile und Prüfungsentscheidungen und ist deshalb mit besonderer Sorgfalt zu erstellen.

[1] § 22 Abs. 1 MPVerfVO.
[2] § 22 Abs. 1 letzter Satz MPVerfVO.
[3] § 24 Abs. 1 MPVerfVO.
[4] § 24 MPVerfVO.
[5] § 24 Abs. 1 MPVerfVO.

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