Während die Teile I und II der handwerklichen Meisterprüfung in zahlreichen handwerksspezifischen Verordnungen geregelt sind, sind die für alle Handwerke gleichen Teile III und IV gemeinsam geregelt in der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.[1]

Diese Verordnung umfasst die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kompetenzen künftiger Handwerksmeister (Teil III) sowie deren berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).

Während § 1 AMVO für beide Prüfungsfelder den einleitenden Generalsatz abbildet und § 6 auf die fachspezifischen Meisterprüfungsverordnungen für die Teile I und II verweist, verteilen sich die Einzelregelungen der beiden Teile III und IV wie folgt:

Teil III: §§ 2, 3 AMVO

Teil IV: §§ 4, 5 AMVO

[1] Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO) v. 26.11.2011, BGBl. 2011 I, S. 2149, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 der Verordnung vom 18.1.2022, BGBl. 2022 I S. 39.

3.7.4.1 Ziele, Gliederung und Inhalt der Teile III und IV

Ziele, Gliederung und Inhalte der Teile III und IV stellen sich, auf Basis der verschiedenen Handlungsfelder, wie folgt dar:

 

Teil III

§ 2 Abs. 2 AMVO

Teil IV

§ 4 Abs. 3 AMVO
  • Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen
  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten
  • Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen
  • Unternehmensführungsstrategien entwickeln
  • Ausbildung durchführen
 
  • Ausbildung abschließen

Diese Oberbegriffe sind jeweils unterschiedlich tief gestaffelt und umfassen, je nach Themenfeld zwischen 4 und 11 Einzelpositionen.

3.7.4.2 Prüfungsdauer und Bestehen der Teile III und IV

Sowie in den Inhalten divergieren die Teile III und IV auch in ihrem Ablauf. Dazu sei auf nachstehende Übersicht verwiesen.

 
Kriterium Teil III Teil IV
Durchführungsform

schriftlich,

§ 3 Abs. 1 AMVO
  1. schriftlich, § 4 Abs. 2 AMVO
  2. Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungssituation, § 4 Abs. 4 Nr. 1 AMVO
  3. Fachgespräch, § 4 Abs. 4 Nr. 2 AMVO
Dauer 2 Std. je Handlungsfeld, § 3 Abs. 1 AMVO
  1. schriftlich: 3 Std., § 5 Abs. 1 AMVO

    und

  2. praktisch: 30 min., davon maximal zur Hälfte (15 min.) Präsentation oder praktische Durchführung, § 5 Abs. 1 AMVO

Die Regelungen zur Bewertung sowie zum Bestehen der jeweiligen Prüfungssteile III und IV finden sich wie folgt.

 
Kriterium Teil III Teil IV
Gesamtbewertung § 3 Abs. 2 AMVO § 5 Abs. 2 AMVO
Ergänzungsprüfung § 3 Abs. 3 AMVO § 5 Abs. 3 AMVO
Mindestvoraussetzung für das Bestehen § 3 Abs. 4 AMVO § 5 Abs. 4 AMVO

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