Außerdem ist dem Antrag auf Zulassung das ggf. geforderte Zeugnis über die bestandene Berufsabschlussprüfung bzw. die geforderte Prüfung sowie ggf. der Nachweis über die geforderte Berufstätigkeit beizufügen.[1]

Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung sind zusammen mit den Gründen hierfür schriftlich beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss zu stellen. Soll von den Teilen I und II befreit werden, muss der Meisterprüfungsausschuss fachlich zuständig sein.

 
Achtung

Besondere Berücksichtigung bei den Prüfungen von Menschen mit Behinderungen

Besondere Berücksichtigung im handwerklichen Meisterprüfungswesen erfahren die Belange der Menschen mit Behinderungen. Nach § 12 MPVerfVO gilt Folgendes:

Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Insbesondere können individuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa durch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen der Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderungen. Die Art und Schwere der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen; Art und Schwere einer nach Zulassung auftretenden Behinderung sind spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen Prüfungsleistung nachzuweisen.

Nach § 12 Abs. 2 MPVerfVO findet Abs. 1 in Bezug auf Menschen mit Teilleistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige geeignete Bescheinigungen geführt werden kann.

Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses.[2] Die Handwerkskammer als geschäftsführende Stelle des Meisterprüfungsausschusses[3] bereitet die formale Zulassung vor, indem sie von den Prüfungskandidaten die erforderlichen Nachweise über die bestandene Berufsabschlussprüfung und ggf. den Nachweis der erforderlichen Berufspraxis einholt, auf Vollständigkeit prüft und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vorlegt.

[1] § 11 Abs. 2 und 3 MPVerfVO.
[2] § 2 Abs. 3 MPVerfVO.

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