Auch das Führen einer Mehrzahl von Beschlussverfahren stellt keinen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten dar, solange die Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös eingeleitet werden.[1] Allerdings kann der Betriebsrat aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet sein, den Arbeitgeber vor Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG auf seinen Pflichtenverstoß hinzuweisen. Insbesondere wenn der Arbeitgeber möglicherweise schuldlos seinen Pflichten gegenüber dem Betriebsrat nicht nachgekommen ist, kann eine solche Hinweispflicht bestehen, bevor der Betriebsrat gleich das schärfste betriebsverfassungsrechtliche Instrument einsetzt.[2] Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten[3] muss vor dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle durch das Gericht[4] zwischen den Betriebspartnern zunächst verhandelt werden. In diesem Zusammenhang widerspricht es den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn der Betriebsrat zunächst weitere Verhandlungstermine mit dem Arbeitgeber ablehnt, um dann im Einsetzungsverfahren nach eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung durch den Arbeitgeber zu monieren.[5]

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