Die Grundsätze der DSGVO sind im Einzelnen:

Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz

Personenbezogene Daten dürfen auch nur dann verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Der Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich als Rücksichtnahmepflicht und damit als Ausprägung des bisher bekannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstehen.[1] Zentrale Norm zur Bestimmung, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, ist Art. 5 DSGVO. Die dort genannten Rechtsgrundlagen decken sich im Wesentlichen mit den bekannten Grundsätzen aus dem bisherigen BDSG.

Zweckbindung

Ebenfalls beibehalten wurde der Grundsatz der Zweckbindung. Personenbezogene Daten dürfen auch weiterhin nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden.

Datenminimierung

Auch der bisher bekannte Grundsatz der Datenminimierung findet sich in der DSGVO wieder. Personenbezogene Daten dürfen damit weiterhin nur dann verarbeitet werden, soweit dies zur Erreichung des Zweckes angemessen und erheblich ist.

Richtigkeit

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und gegebenenfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden.

Speicherbegrenzung

Personenbezogene Daten dürfen nur solange gespeichert werden, wie dies für die Erreichung des Zweckes unbedingt notwendig ist. Nach Zweckfortfall müssen die Daten entweder vollständig gelöscht werden oder es muss zumindest sichergestellt sein, dass die Identifizierung einer Person nicht mehr möglich ist.

Integrität und Vertraulichkeit

Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Dies schließt den Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung ein.

[1] BeckOK DatenSR/Schantz, 21. Aufl. 2017, DSGVO, Art. 5, Rzn. 7-9.

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