Zusammenfassung

 
Überblick

Auszubildende werden im Rahmen ihrer Berufsausbildung von dem Ausbildenden (Arbeitgeber) beschäftigt. Sie unterscheiden sich von anderen Personengruppen wie etwa Anlernlingen, Volontären, Praktikanten sowie den im Rahmen einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme beschäftigten Arbeitnehmern. Eine freie Vertragsgestaltung bei der Ausgestaltung von Berufsausbildungsverhältnissen in Form eines Berufsausbildungsvertrages (oder Ausbildungsvertrages) wird weitgehend durch die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 1024 Berufsbildungsgesetz (BBiG) begrenzt, von denen nicht zuungunsten des Auszubildenden abgewichen werden kann. So können mit Ausnahme der letzten 6 Monate vor Ausbildungsende keine Vereinbarungen mit dem Auszubildenden über seine Weiterarbeit im Betrieb nach Abschluss der Ausbildung getroffen werden. Vereinbarungen über eine Gegenleistung für die Ausbildung sind unzulässig. Der Ausbildende ist auch verpflichtet, für besondere Transparenz hinsichtlich der Vertragsbedingungen zu sorgen. Hauptpflicht des Ausbildenden ist es, dem Auszubildenden die für das vereinbarte Berufsziel notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und darüber hinaus eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Der Auszubildende ist hingegen zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Tätigkeiten und zur Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen verpflichtet. Die Berufsausbildung endet regelmäßig durch Zeitablauf oder durch Bestehen der Abschlussprüfung. Wird das Berufsausbildungsverhältnis zuvor gekündigt, so kann die Kündigung nur wirksam erklärt werden, wenn bestimmte formelle Anforderungen erfüllt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

1 Begriff des Auszubildenden

Der Auszubildende wird im Rahmen seiner Berufsausbildung beschäftigt. Die Berufsausbildung ist nach § 1 BBiG neben der Berufsausbildungsvorbereitung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung ein Teil der Berufsbildung. Bei dem Begriff der Berufsbildung handelt es sich um den Oberbegriff dieser 3 im BBiG geregelten Ausbildungsarten.

Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 1 Abs. 3 BBiG näher beschrieben. Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Daneben hat sie den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Die Berufsausbildung findet aufgrund einer Ausbildungsordnung in einem geordneten Ausbildungsgang[1] statt. § 4 Abs. 2, 3 BBiG schränkt die Vertragsfreiheit in zweierlei Hinsicht ein. So dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf[2] ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.[3] Volljährige Personen können dagegen auch in anderen Berufen ausgebildet werden[4], sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BBiG erfüllt sind. Es müssen also auch in diesem Fall die notwendigen Fertigkeiten in einem "geordneten Ausbildungsgang" vermittelt werden, was jedenfalls ein klar gegliedertes zeitliches Ausbildungskonzept voraussetzt.[5] Liegt dieses nicht vor, verstößt die vertragliche Gestaltung gegen § 26, § 1 Abs. 3 BBiG. Darüber hinaus schreibt § 4 Abs. 2 BBiG vor, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf[6] auch nur in einem Ausbildungsverhältnis erfolgen darf. Die Vereinbarung etwa eines "Anlernverhältnisses" in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist wegen Umgehung der Pflichten aus dem BBiG wegen § 4 Abs. 2 BBiG nach § 134 BGB nichtig.[7] Auf nach den vorgenannten Überlegungen als nichtig anzusehende Vertragsgestaltungen sind zumindest die Regeln des faktischen Arbeitsverhältnisses anzuwenden, sodass sich auch der Vergütungsanspruch nach den für Arbeitnehmer (und nicht für Auszubildende) geltenden Bestimmungen bemisst.[8]

Nicht zwangsläufig ist allerdings in diesen Fällen der gesamte Vertrag nichtig.[9] Da sich die Nichtigkeitsanordnung nur auf den das BBiG betreffenden Teil der Abrede bezieht, ist es durchaus möglich, Verträge, die z. B. als "Ausbildungs-" oder "Anlernverträge" bezeichnet werden, die aber nach dem Inhalt der Vereinbarung einem Arbeitsverhältnis entsprechen[10], auch insgesamt als Arbeitsvertrag auszulegen. In diesem Fall bedarf es der Anwendung der Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses nicht einmal. Für diese Lösung spricht, dass das BAG in diesem Bereich immerhin Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall zuerkannt hat[11], was mit den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses an sich nicht in Einklang zu bringen ist.[12] § 612 Abs. 2 BGB wäre bei dieser Lösung für die Vergütungsvereinbarung natürlich ebenfalls anwendbar.

Im Gegensatz zu schulischen Ausbildungsverhältnissen geht das Recht der Berufsausbildung vom sog. dualen System aus, das sich durch das Zusammenwirken von bet...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge