1 Berechnung und Einbehalt

1.1 Zuschlagshöhe

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der jeweiligen Lohnsteuer bzw. der im Veranlagungsverfahren festgesetzten Einkommensteuer; Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung des Zuschlags ergeben, bleiben außer Ansatz.

Wegen der besonderen Berechnungsweise ist der Solidaritätszuschlag in folgenden Fällen jeweils gesondert zu ermitteln:

[1] S. Abschn. 2.3.
[2] S. Abschn. 2.4.

1.2 Berechnungsgrundsätze

Berechnungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist stets die für den Arbeitslohn ermittelte Lohnsteuer, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  • Im Gegensatz zur Lohnsteuerermittlung sind bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen und ein evtl. als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu berücksichtigender Faktor.[1]
  • Bei einem "niedrigen" Lohnsteuerbetrag vermeidet zunächst die sog. Nullzone eine Steuerbelastung durch den Solidaritätszuschlag. Im danach folgenden Milderungsbereich steigt der Zuschlagsbetrag gemäß dem Milderungsbereich langsam auf 5,5 % an.[2]

     
    Achtung

    Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

    Der Bundesfinanzhof ist in seinem Urteil[3] zu dem Ergebnis gekommen, dass der Solidaritätszuschlag mit der Verfassung vereinbar ist. Damit hat er das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg bestätigt.

    Der Bundesfinanzhof hatte u. a. das Urteil des Finanzgerichts zu prüfen sowie die Vereinbarkeit der zugrunde liegenden Regelungen mit dem Bundesrecht. Die Eheleute sind der Auffassung, dass die fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Zeiträume ab dem Jahr 2020 grundgesetzwidrig sei, da schließlich im Jahr 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen ist und damit die Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die in diesem Zusammenhang stehende Neuordnung die Bund-Länder-Finanzbeziehungen seit 2020.

    Die zusammenveranlagten Eheleute haben sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 gewandt, hatten mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht aber keinen Erfolg. Das Finanzgericht begründete sein Urteil mit der fehlenden Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags. Denn beim Solidaritätszuschlag handle es sich um eine Ergänzungsabgabe[4], und unstreitig sei die Erhebung bis 2019 nicht verfassungswidrig gewesen. Dies gelte indes auch für 2020 und die Jahre ab 2021. Der Solidaritätszuschlag habe seine Rechtfertigung auch nicht mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs verloren. So liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz[5] oder das Recht auf Eigentum[6] vor.

 
Hinweis

Weitere Urteile zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags

Das Niedersächsische Finanzgericht hat wegen der Erhebung des Solidaritätszuschlags in 2017 eine Verfassungsbeschwerde vorgelegt, s. Niedersächsisches FG, Beschluss v. 21.8.2013, 7 K 143/08, die beim BVerfG unter Az. 2 BvL 6/14 anhängig ist.

In einem weiteren Verfahren hat der BFH, Beschluss v. 15.6.2016, II B 91/15, BStBl 2016 II S. 846, den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags abgelehnt.

1.3 Freibeträge für Kinder

Hat der Arbeitgeber Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigen[1], ist der Solidaritätszuschlag nicht von der üblichen tatsächlichen Lohnsteuer zu berechnen. Denn im Gegensatz zur Lohnsteuerermittlung werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags Kinderfreibeträge berücksichtigt. Folglich ist in diesen Fällen die Bemessungsgrundlage eine fiktive Lohnsteuer, die sich aus dem um die Freibeträge für Kinder verminderten Arbeitslohn ergibt. Dabei sind sowohl beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers als auch bei der Einkommensteuerveranlagung stets die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge anzusetzen.

Folglich kann der Solidaritätszuschlag nur dann direkt nach der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnet werden, wenn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.

Dagegen wird bei Arbeitnehmern mit Kinderfreibeträgen als Lohnsteuerabzugsmerkmal der Solidaritätszuschlag aus einem gesondert ermittelten Lohnsteuerbetrag berechnet (unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Kinderbetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).

 
Praxis-Beispiel

Kinderfreibeträge: Solidaritätszuschlag aus gesondert ermitteltem Lohnsteuerbetrag

Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bezieht in 2024 einen Monatslohn von 5.300 EUR. Seine ELStAM enthalten folgende Merkmale: Steuerklasse III, Kinderfreibeträge 1,0. Der Zusatzbeitragssatz seiner Krankenkasse beträgt 1,7 % (Arbeitnehmeranteil 0,85 %). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pfl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge