(1) § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend.

 

(2) Vorschriften mit Bezug zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend.

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