Begriff

Der Begriff Datenschutz umschreibt den Schutz des Persönlichkeitsrechts vor Verletzungen durch die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Dabei tritt das Grundrecht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung nur ausnahmsweise gegenüber einem begründeten und verhältnismäßigen Informationsinteresse des Arbeitgebers zurück. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichteter Adressat des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zu beachten ist Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).

Datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzelnen Landesdatenschutzgesetzen und dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Auf EU-Ebene ist am 25.5.2016 die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft getreten; sie gilt ab dem 25.5.2018 und setzt in weiten Teilen unmittelbar zwingendes Recht. Die DSGVO führte auch zu einer ab dem 25.5.2018 wirkenden Novellierung des BDSG. Das Zweite Datenschutz-Anpassungsgesetz passt u. a. verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen an die DSGVO an (BGBl. I 2019 S. 1626). Das Datenschutzkonzept im Arbeitsverhältnis ergibt sich daher aus einem Zusammenspiel von Datenschutz-Grundverordnung und dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz. Das seit 2009 geplante Beschäftigten-Datenschutzgesetz ist dagegen nach wie vor noch nicht realisiert worden.

Von Bedeutung sind daneben einzelne Spezialgesetze wie z. B. das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz und das Personalausweisgesetz. Einzelne datenschutzrelevante Regelungen finden sich im BetrVG (§§ 80, 83, 87 Abs. 1 Nr. 6, 90 ff.) und im BPersVG.

In der Rechtsprechung des BAG finden sich aktuell wichtige Vorgaben zu einzelnen Fragen wie der Videoüberwachung etc., z.B. die "Keylogger"-Entscheidung des BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 681/16; BAG, Urteil v. 31.1.2019, 2 AZR 426/18, zu Ermittlungsmaßnahmen des Arbeitgebers; zum Umfang eines Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers siehe LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.12.2018, 17 Sa 11/18, Revision beim BAG anhängig; siehe auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil v. 5.9.2017, 61496/08, zu den Informationspflichten des Arbeitgebers bei der Überwachung von Mitarbeiterkommunikation. Zukünftig wird aufgrund der DSGVO zunehmend die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dieser Verordnung zu beachten sein.

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