Zusammenfassung

 
Überblick

Durch moderne Medien wie Internet, E-Mail und Telefon sind heute so viele Daten über die eigene Person im Umlauf, dass sie kaum noch zu kontrollieren sind. Arbeitgeber tragen hier insbesondere Verantwortung für den Umgang mit den Daten ihrer eigenen Mitarbeiter. Ist erst der Eindruck entstanden, dass die Daten nicht vor Zugriffen Unberechtigter geschützt sind, entsteht schnell ein Klima des Misstrauens, das für das Unternehmen schädlich sein kann. Dies gilt umso mehr in besonders sensiblen Bereichen, bei denen es zum Beispiel um Gesundheitsdaten geht.

Im Folgenden soll der datenschutzkonforme Umgang mit modernen Medien wie Internet, E-Mail und Telekommunikation erläutert und umsetzbar gemacht werden. Neben den Rechtsgrundlagen werden konkrete Beispiele und Checklisten angeführt, die die Umsetzung in die Praxis erleichtern. Auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung und technischen Entwicklung der vergangenen Jahre und unter Berücksichtigung der seit dem 25.5.2018 Wirkung entfaltenden Regelung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) soll aufgezeigt werden, wie ein rechtssicherer und aktueller Umgang möglich ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen stellen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz 2018 (BDSG 2018), das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) und das Strafgesetzbuch (StGB) dar. Im Zusammenhang mit der Mitbestimmung des Betriebsrats sind zudem die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu beachten.

1 Persönlichkeitsschutz des Mitarbeiters

Der im deutschen Grundgesetz verankerte Schutz des Persönlichkeitsrechts[1] wird nunmehr vorrangig durch die DSGVO geregelt. Neben der DSGVO können weitere, bereichsspezifische Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sein. Für das Arbeitsverhältnis sind hierbei vor allem die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes 2018 (BDSG 2018), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und verschiedene Einzelgesetze zu beachten. Das vom Bundesverfassungsgericht definierte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wirkt sich insbesondere auf Neue Medien aus.[2]

Deshalb steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich zwar frei, ob und in welcher Form er seinen Mitarbeitern Zugang zu Medien wie Internet, E-Mail oder Telefon gewährt. Hierbei ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit den Unternehmerinteressen des Arbeitgebers in Einklang zu bringen, was angesichts der geltenden Gesetze teilweise schwierig bis unmöglich ist.

[1] Sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG.
[2] Unter dem Begriff "Neue Medien" lassen sich alle elektronischen Geräte mit Zugang zum Internet fassen, z. B. Smartphones, Tablets und Computer,

BVerfG, Urteile v. 27.2.2008, 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07.

1.1 Rechtsgrundlagen – ein Überblick

Die Arbeitnehmerrechte im Hinblick auf den Schutz seiner Daten resultieren aus einigen wenigen, grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen, die in Detailgesetzen näher ausgestaltet wurden. Die für die Arbeitnehmer wichtigsten Regelungen sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

1.1.1 Das gesprochene Wort

Das Recht am gesprochenen Wort entspringt dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 GG und bestimmt u. a., dass jedermann selbst darüber bestimmen kann, ob der Inhalt einer Kommunikation einem anderen zugänglich gemacht werden soll oder nicht.

Dies gilt aber nur für das ausschließlich gesprochene Wort und nicht für schriftliche Kommunikation wie z. B. E-Mails. Einer Ausweitung hierauf, wie sie in der Literatur teilweise vertreten[1] wird, kann nicht gefolgt werden, da das geschriebene Wort und die neuen Medien eigene Schutzrechte erfahren. Ein allgemeines Grundrecht auf kommunikative Selbstbestimmung, welches auch die weitere Kommunikation erfasst, gibt es nicht.

Das Recht am gesprochenen Wort ist damit nicht identisch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches den Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG entspringt, und die Umstände, die die Gesamtheit einer Persönlichkeit ausmachen, schützt. Darüber hinaus kann sich hierauf grundsätzlich auch eine juristische Person des Privatrechts, also z. B. ein Unternehmen berufen.[2]

[1] Vgl. Däubler, Internet und Arbeitsrecht, Rz. 248 f.

1.1.2 Das Fernmeldegeheimnis

Eine spezielle Ausprägung in einem eigenen Grundrecht erfährt der Schutz des gesprochenen Worts durch die Verankerung des Fernmeldegeheimnisses in Art. 10 Abs. 1 GG. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Integrität des Übermittlungswegs der Kommunikation.[1] Das bedeutet insbesondere, dass sich in die Übertragung der Daten keine Dritten einschalten dürfen, um von den Inhalten Kenntnis zu erlangen. Dies können sowohl gesprochene Worte, wie auch andere Daten (z. B. E-Mails) sein.

Das Fernmeldegeheimnis endet aber mit der Ankunft des Inhalts beim Empfänger – sozusagen an der "Datenbuchse in der Wand" bzw. "im Compu...

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