Dem Arbeitgeber drohen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben an einigen Stellen Verwertungsverbote für die datenschutzrechtlich unrechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse. Zwar kennen die deutschen Prozessordnungen kein generelles Verwertungsverbot für solche unrechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse, aber insbesondere im Arbeitsrecht lassen die Gerichte eine Wertung dieser Beweise gegen den Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu.[1]

Sind solche Verwertungsverbote unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gewonnen worden, so greift regelmäßig Art. 17 DSGVO ein, der eine Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten vorsieht. Dies hat zur Folge, dass Ausdrucke oder Aufzeichnungen vor Gericht nicht vorgelegt werden dürfen und die Daten an sich gelöscht werden müssen.

Daneben drohen dem Arbeitgeber Geldbußen wegen datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten von bis zu 20.000.000 EUR oder 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs.[2] Für besonders schwere Verstöße drohen der verantwortlichen Person (nicht dem Unternehmen) Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft.[3]

 
Achtung

Datenschutzbehörden verhängen vermehrt Bußgelder

Dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegenüber den Beschäftigten für die Aufsichtsbehörden besondere Bedeutung hat, ist bereits daran erkennbar, dass die beiden größten Geldbußen, die von deutschen Aufsichtsbehörden verhängt wurden, jeweils aufgrund unzulänglicher Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern verhängt wurden. So sprach der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Bußgeld in Höhe von über 35 Millionen EUR gegen einen Textilhersteller aus, weil dieser private Lebensumstände seiner Beschäftigten umfassend speicherte und zur Profilerstellung nutze.[4] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen belegte einen Elektronikversandhändler mit einer Geldbuße von über 10,4 Millionen EUR, weil dieser seine Mitarbeiter in unzulässiger Weise per Video überwacht hatte.[5]

[1] Gola, Datenschutz und Multimedia am Arbeitsplatz, Rz. 353 m. w. N.
[4] Pressemitteilung des HmbBfDI v. 1.10.2020, abrufbar unter https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2020/10/2020-10-01-h-m-verfahren.
[5] Pressemitteilung des LfD Niedersachsen v. 8.1.2021, abrufbar unter https://lfd.niedersachsen.de/download/162571.

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