Ob ein Arbeitnehmer für einen durch ihn verursachten Schaden haftet, hängt vom Grad seines Verschuldens ab. Verursacht er einen Schaden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit, so muss er dafür nicht einstehen. Vollständig einstehen muss er für den Schaden bei grober Fahrlässigkeit oder wenn er vorsätzlich handelt. Liegt der Verschuldensgrad dazwischen, so wird der Haftungsanteil meist gequotelt. Diese Aufteilung greift aber nur dann ein, wenn der Schaden im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist. Ist der Schaden durch eine nicht erlaubte Privatnutzung eingetreten, so zählt das nicht mehr zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers.

Deshalb kann die Frage, wie deutlich die nicht erlaubte Privatnutzung tatsächlich im Unternehmen verboten war, auch für die Haftungsfrage äußerst relevant sein. Ggf. muss sich der Arbeitgeber ein Mitverschulden anrechnen lassen[1], wenn er keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen (Firewall, Virenschutz etc.) ergriffen hat oder der Arbeitnehmer berechtigterweise von einer erlaubten Privatnutzung im streitigen Ausmaß ausgehen durfte.

Anspruchsgrundlagen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer sind:

  • bei Verlust von Arbeitszeit durch Privatnutzung der Medien § 325 BGB
  • bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten durch Verursachung von Virenbefall oder absichtlicher Schädigung von Sicherheitssystemen § 280 Abs. 1 BGB
  • bei einem bloßen Vermögensschaden am Eigentum des Arbeitgebers als deliktische Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1, 2 BGB[2]
[2] Ggf. i. V. m. § 263 StGB (Betrug).

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