Alternativ zu einer Betriebsvereinbarung, die die Überwachungs- und Protokollmöglichkeiten mit dem Betriebsrat abstimmt, kann jedes Unternehmen eine Dienstanweisung "Elektronische Kommunikationssysteme und informationstechnische Infrastruktur" an seine Mitarbeiter herausgeben, die die Nutzung des Unternehmensnetzwerks, von Internet und E-Mail-Diensten transparent macht und regelt.

Diese Inhalte sollten abgedeckt werden:

  • Gegenstand und Geltungsbereich der Dienstanweisung
  • Zielsetzung (informations- und kommunikationstechnische Infrastruktur mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zu verbinden)
  • Dokumentation: Speicherfristen und Umfang mit Daten
  • Nutzung der Kommunikationstechniken

    • E-Mail-System
    • Internetzugang
    • Maßstab der Nutzung ist Ansehen des Unternehmens
  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Privatnutzung dieser Medien beschränken auf Notfälle und unaufschiebbare Fälle, bei denen eine andere Erreichbarkeit nicht möglich ist)
  • Besondere Regelungen zur elektronischen Post
  • Besondere Regelungen für die Internetnutzung (Überwachungsumfang)
  • Umgang mit dem konzerninternen Netz

    • Aufzeichnungen und Auswertungen benennen
    • Zwecke der Auswertung (neben Datensicherheit auch Missbrauchskontrolle)
    • Fremde Soft- und Hardware
    • Untersagung von webbasierten Programmen (sog. Cloud-Computing z. B. durch Office-Produkte von "Google")
  • USB-Policy zum Umgang mit mobilen Speichermedien (sämtliche Speichermedien, PDAs, Blackberrys[1], Smartphones)
  • Benennung der Dienstanweisung als verbindlich, der bei Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Maßnahmen folgen können
[1] Der Einsatz von BlackBerrys im Unternehmen ist beteiligungspflichtig, ArbG Darmstadt, Beschluss v. 11.4.2007, 5 BV 7/07.

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