Besondere Beachtung finden sollte die Kontrolle der Telekommunikationsdaten bei Mitarbeitern, die einem Sonderstatus dahingehend unterliegen, dass sie anderen Gruppen gegenüber zu Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit verpflichtet sind. In dem Fall muss ggf. das Kontrollinteresse des Arbeitgebers dahinter zurückstehen. Explizit vor Kontrollen geschützt sind die Träger eines Berufsgeheimnisses gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 BDSG. Die Berufsgruppen hierzu ergeben sich aus § 203 Abs. 1 StGB. Hier darf eine Speicherung der Telekommunikationsdaten, die zur Identifizierung von Gesprächspartnern führen könnte, nicht stattfinden.

Umstritten, aber wohl zu bejahen ist das Verbot der Speicherung von Rufnummern sowohl angewählter wie auch eingehender Gespräche bei Journalisten. Unabhängig davon, ob man auf das Zeugnisverweigerungsrecht[1] oder das Grundrecht der Pressefreiheit verweist, erfordert eine funktionierende, freie Presse einen wirksamen Schutz von deren Quellen.

Ebenfalls untersagt ist die Kontrolle der Telefonate des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der den Betroffenen gegenüber zu Verschwiegenheit über deren Identität verpflichtet ist.[2]

Anders ist die bei Telefonaten des Betriebs- bzw. Personalrats. Unter dem Aspekt der Kostenkontrolle können die Gesprächsdaten der ausgehenden (nicht aber eingehender) Gespräche gespeichert werden. Eine Auswertung über diesen Zweck hinaus jedoch darf nicht stattfinden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge