Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses wird im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. § 206 StGB sanktioniert zwei Tatbestände: Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht der durch das Fernmeldegeheimnis Verpflichteten wird dann bestraft, wenn sie ihre Kenntnisse über Inhalte aus der Telekommunikation Dritten mitteilen. Dies können auch Personen im eigenen Unternehmen sein, wenn z. B. Vorgesetzte unterrichtet werden, die diese Information nicht schon in ihrer Funktion als Betreiber der Anlage erhalten.

Erlangt ein Arbeitgeber auf diesem Wege Informationen, kann daraus ein Verwertungsverbot im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung bei einer Kündigung entstehen, d. h. diese Information darf unter Umständen nicht zum Grund der Kündigung gemacht werden.[1]

Hat der Arbeitgeber allerdings die private Nutzung des Internets auf eine "gelegentliche Nutzung" eingeschränkt und seine Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass diese "bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann", so können Beweise auch vor Gericht verwendet werden.[2]

Als zweites sanktioniert § 206 StGB das "Unterdrücken von Sendungen". Hiervon sollen nach der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur[3] auch sogenannte nicht verkörperte Sendungen – also z. B. E-Mails – erfasst sein, weil ansonsten der Schutz des Fernmeldegeheimnisses leerlaufen würde.

Für das Unterdrücken einer E-Mail muss diese zunächst dem Diensteanbieter (hier z. B. dem Arbeitgeber) durch vorschriftsmäßiges Inverkehrbringen "anvertraut" werden. Das bedeutet, dass der Diensteanbieter die Gewalt über die E-Mail ausüben können muss und dass sie auf den objektiv üblichen Umständen auf den Weg gebracht wurde. Unterdrückt wird eine E-Mail, wenn sie durch einen technischen Eingriff ihren Empfänger nicht, nicht vollständig oder verspätet erreicht.

Diese Unterdrückung kann konkret z. B. über E-Mail-Filter geschehen, die die Zustellung von z. B. Spam-E-Mails vollständig verhindern. Eine Information des Empfängers über derartige Vorgänge kann zu einer Einwilligung führen.[4] Eine Unterdrückung liegt aber dennoch weiter vor und erfüllt damit den Tatbestand des § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Ob das grundsätzliche Löschen von Spam-E-Mails dennoch zulässig ist, ist derzeit nicht abzusehen. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor. E-Mails, die Viren oder andere Schadsoftware transportieren sollen, können jedoch bedenkenlos gelöscht werden. Schließlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrieb seiner Infrastruktur sicherzustellen.

Damit ist zu empfehlen, dass die Beschäftigten im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung umfassend über einen solchen Prüf- und Löschvorgang informiert werden. Weiterhin sollten die angelegten Löschkriterien sehr weit gefasst werden, um das Löschen relevanter Mails zu verhindern. Spam-verdächtige E-Mails sollten dem Benutzer in einen speziellen Ordner zugestellt werden, aus dem er diese selbstständig löschen kann. Eine globale Löschung der Inhalte dieses Ordners ist nur nach vorheriger Einwilligung zulässig.[5]

Diese Problematik gilt unabhängig davon, ob der private E-Mail-Verkehr im Unternehmen im gewissen Umfang erlaubt oder grundsätzlich verboten ist, da selbst bei einem Verbot privater Mails der Empfang derselben vom Beschäftigten nicht umfassend kontrolliert werden kann.

[1] LAG Hamm, Urteil v. 25.1.2008, 10 Sa 169/07, RDV 2008, S. 211,

vgl. hierzu auch Abschn. 2 Beweisverwertungsverbote im Kündigungsfall sowie Abschn. 3.2.1 Mithören und Aufzeichnen.

[2] LAG Hamm, Urteil v. 10.7.2012, 14 Sa 1711/10. Das beim BAG geführte Revisionsverfahren wurde durch einen Vergleich beendet.
[3] Lenckner in Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, § 206, Rz. 20; Fischer, Kommentar zum StGB, § 206, Rz. 15; Schmidl in DuD 2005, S. 267; RDV 2005, S. 67; a. A. Kühl in Lackner/Kühl, Kommentar zum StGB § 206, Rz. 8, Barton in CR 2003, S. 839.
[4] Problematisch und insoweit noch ungeklärt ist, ob nicht auch der Absender in diese Unterdrückung einwilligen müsste, da auch er sich noch im Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses befindet. Für massenhaft versendete Spam-Mails wird dies aber abgelehnt, vgl. dazu im Einzelnen Schmidl a. a. O., S. 269.
[5] Näher zu dem Thema: Michael/Würtz, TU Darmstadt, Hochschulrechenzentrum, E-Mail-rechtliche Aspekte, Vers. 1.4.

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