Eine spezielle Ausprägung in einem eigenen Grundrecht erfährt der Schutz des gesprochenen Worts durch die Verankerung des Fernmeldegeheimnisses in Art. 10 Abs. 1 GG. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Integrität des Übermittlungswegs der Kommunikation.[1] Das bedeutet insbesondere, dass sich in die Übertragung der Daten keine Dritten einschalten dürfen, um von den Inhalten Kenntnis zu erlangen. Dies können sowohl gesprochene Worte, wie auch andere Daten (z. B. E-Mails) sein.

Das Fernmeldegeheimnis endet aber mit der Ankunft des Inhalts beim Empfänger – sozusagen an der "Datenbuchse in der Wand" bzw. "im Computer des Arbeitnehmers". Wenn also jemand sich nach der Übermittlung in die Übertragung einschaltet – z. B. durch heimliches Mithören oder Mitlesen der Daten über eine technische Vorrichtung, so unterliegt dies nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Geschützt wird hierdurch also lediglich das Übertragungsmedium, hier z. B. das Kabel oder Glasfaser.

Eine spezialgesetzliche Ausprägung erfährt das Fernmeldegeheimnis durch § 3 TTDSG. Die Norm unterstellt alle Inhalte der Telekommunikation dem Fernmeldegeheimnis. Sie sanktioniert es, wenn sich der Diensteanbieter von Inhalten oder näheren Umständen Kenntnis verschafft.

§ 3 TTDSG gilt für alle Anbieter, die Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig gegenüber Dritten erbringen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass er seinen Mitarbeitern gegenüber dann die Vorgaben des Fernmeldegeheimnisses grundsätzlich beachten muss, wenn er ihnen die private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlagen gestattet. Denn im Rahmen der privaten Nutzung werden die Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu Dritten i. S. d. § 3 TTDSG, weil der Arbeitgeber den Mitarbeitern Telekommunikationsdienste anbietet.

Adressaten und damit Verpflichtete des Fernmeldegeheimnisses sind nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch alle verantwortlich mit der Betreuung der Telekommunikationsanlagen Befassten, die Zugang zu den Daten bzw. Inhalten der Kommunikation haben. "Telekommunikationsanlagen" im Sinne des TKG sind "technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können".[2]

Die für Unternehmen relevanten Anlagen sind damit Telefonanlagen und jegliche Programme zur Übertragung von elektronischer Post (E-Mails) oder Programme zur Datenübertragung in das Internet.

[1] Vgl. BVerfG, Urteile v. 14.7.1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95 und 1 BvR 2437/95.
[2] Vgl. § 3 Nr. 60 TKG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge