Die Arbeitnehmerrechte im Hinblick auf den Schutz seiner Daten resultieren aus einigen wenigen, grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen, die in Detailgesetzen näher ausgestaltet wurden. Die für die Arbeitnehmer wichtigsten Regelungen sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

1.1.1 Das gesprochene Wort

Das Recht am gesprochenen Wort entspringt dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 GG und bestimmt u. a., dass jedermann selbst darüber bestimmen kann, ob der Inhalt einer Kommunikation einem anderen zugänglich gemacht werden soll oder nicht.

Dies gilt aber nur für das ausschließlich gesprochene Wort und nicht für schriftliche Kommunikation wie z. B. E-Mails. Einer Ausweitung hierauf, wie sie in der Literatur teilweise vertreten[1] wird, kann nicht gefolgt werden, da das geschriebene Wort und die neuen Medien eigene Schutzrechte erfahren. Ein allgemeines Grundrecht auf kommunikative Selbstbestimmung, welches auch die weitere Kommunikation erfasst, gibt es nicht.

Das Recht am gesprochenen Wort ist damit nicht identisch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches den Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG entspringt, und die Umstände, die die Gesamtheit einer Persönlichkeit ausmachen, schützt. Darüber hinaus kann sich hierauf grundsätzlich auch eine juristische Person des Privatrechts, also z. B. ein Unternehmen berufen.[2]

[1] Vgl. Däubler, Internet und Arbeitsrecht, Rz. 248 f.

1.1.2 Das Fernmeldegeheimnis

Eine spezielle Ausprägung in einem eigenen Grundrecht erfährt der Schutz des gesprochenen Worts durch die Verankerung des Fernmeldegeheimnisses in Art. 10 Abs. 1 GG. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Integrität des Übermittlungswegs der Kommunikation.[1] Das bedeutet insbesondere, dass sich in die Übertragung der Daten keine Dritten einschalten dürfen, um von den Inhalten Kenntnis zu erlangen. Dies können sowohl gesprochene Worte, wie auch andere Daten (z. B. E-Mails) sein.

Das Fernmeldegeheimnis endet aber mit der Ankunft des Inhalts beim Empfänger – sozusagen an der "Datenbuchse in der Wand" bzw. "im Computer des Arbeitnehmers". Wenn also jemand sich nach der Übermittlung in die Übertragung einschaltet – z. B. durch heimliches Mithören oder Mitlesen der Daten über eine technische Vorrichtung, so unterliegt dies nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Geschützt wird hierdurch also lediglich das Übertragungsmedium, hier z. B. das Kabel oder Glasfaser.

Eine spezialgesetzliche Ausprägung erfährt das Fernmeldegeheimnis durch § 3 TTDSG. Die Norm unterstellt alle Inhalte der Telekommunikation dem Fernmeldegeheimnis. Sie sanktioniert es, wenn sich der Diensteanbieter von Inhalten oder näheren Umständen Kenntnis verschafft.

§ 3 TTDSG gilt für alle Anbieter, die Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig gegenüber Dritten erbringen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass er seinen Mitarbeitern gegenüber dann die Vorgaben des Fernmeldegeheimnisses grundsätzlich beachten muss, wenn er ihnen die private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlagen gestattet. Denn im Rahmen der privaten Nutzung werden die Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu Dritten i. S. d. § 3 TTDSG, weil der Arbeitgeber den Mitarbeitern Telekommunikationsdienste anbietet.

Adressaten und damit Verpflichtete des Fernmeldegeheimnisses sind nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch alle verantwortlich mit der Betreuung der Telekommunikationsanlagen Befassten, die Zugang zu den Daten bzw. Inhalten der Kommunikation haben. "Telekommunikationsanlagen" im Sinne des TKG sind "technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können".[2]

Die für Unternehmen relevanten Anlagen sind damit Telefonanlagen und jegliche Programme zur Übertragung von elektronischer Post (E-Mails) oder Programme zur Datenübertragung in das Internet.

[1] Vgl. BVerfG, Urteile v. 14.7.1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95 und 1 BvR 2437/95.
[2] Vgl. § 3 Nr. 60 TKG.

1.1.3 Strafbarkeit bei Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis

Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses wird im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. § 206 StGB sanktioniert zwei Tatbestände: Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht der durch das Fernmeldegeheimnis Verpflichteten wird dann bestraft, wenn sie ihre Kenntnisse über Inhalte aus der Telekommunikation Dritten mitteilen. Dies können auch Personen im eigenen Unternehmen sein, wenn z. B. Vorgesetzte unterrichtet werden, die diese Information nicht schon in ihrer Funktion als Betreiber der Anlage erhalten.

Erlangt ein Arbeitgeber auf diesem Wege Informationen, kann daraus ein Verwertungsverbot im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung bei einer Kündigung entstehen, d. h. diese Information darf unter Umständen nicht zum Grund der Kündigung gemacht werden.[1]

Hat der Arbeitgeber allerdings die private Nutzung des Internets auf eine "gelegentliche Nutzung" eingeschränkt und seine Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass diese "bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronis...

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