Überblick

Datenschutzrechtliche Fragestellungen sind längst von enormer Bedeutung für Unternehmen. Gerade im Rahmen des Personalwesens ergeben sich zahlreiche Stolperfallen: Datenschutzwidrig erlangte Informationen können Beweisverwertungsverboten in Kündigungsschutzprozessen unterliegen, dem Arbeitnehmer steht ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu und der Betriebsrat muss bei bestimmten datenschutzrelevanten Entscheidungen miteinbezogen werden, insbesondere bei der Implementierung von Informationstechnologie. Die außerordentliche Relevanz der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften spiegelt sich vor allem in dem Bußgeldrahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wider. Unternehmen drohen bei Verstößen gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Bußgelder von bis zu 20 Mio. EUR bzw. von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs. Dass diese Bußgelder nicht nur auf dem Papier bestehen, zeigt das Vorgehen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen ein Modeunternehmen. Dieses verarbeitete zu Unrecht Daten von Beschäftigten und muss nun 35,3 Millionen EUR Bußgeld zahlen.

Der nachfolgende Beitrag behandelt insbesondere die Datenverarbeitung zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. die Stammdatenspeicherung oder die Arbeitszeiterfassung) sowie die spezifischen Besonderheiten der Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung im Beschäftigungskontext.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Seit dem 25.5.2018 regelt die Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – "DSGVO") der Europäischen Union das Datenschutzrecht in den Mitgliedsstaaten der Union unmittelbar. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht jedoch, u. a. für die Verarbeitung von Daten im Beschäftigungskontext, Möglichkeiten zur Schaffung nationaler Vorschriften vor, sofern diese mit den, in der Datenschutz-Grundverordnung verankerten, Prinzipien zum Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Gestaltungsmöglichkeit mit dem Bundesdatenschutzgesetz beschlossen. Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz finden sich in § 26 BDSG.

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