Eine weitere für die Praxis wichtige Frage ist, ob die Anforderungen von Art. 88 DSGVO für sämtliche Betriebsvereinbarungen gelten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern regeln oder voraussetzen, oder nur für solche Betriebsvereinbarungen, die solche Verarbeitungen datenschutzrechtlich legitimieren sollen, also als eigenständiger datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand wirken.

Der Wortlaut von Art. 88 Abs. 1 DSGVO legt nahe, dass diese Vorschrift auf sämtliche Kollektivvereinbarungen Anwendung finden könnte. Die Norm nimmt nicht ausdrücklich darauf Bezug, ob eine Betriebsvereinbarung (oder sonstige Kollektivvereinbarungen) die Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben soll oder nicht. Vielmehr soll die Norm gelten, sofern "spezifischere Vorschriften" zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten vorgesehen werden. In Gesprächen mit einigen Vertretern von Datenschutzaufsichtsbehörden zeigt sich, dass diese wohl überwiegend der Auffassung sind, dass Art. 88 DSGVO für alle Betriebsvereinbarungen verbindlich gelten soll. Eine Differenzierung zwischen 2 "Arten" von Betriebsvereinbarungen ist in Art. 88 Abs. 1 DSGVO nicht angelegt.

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