Die letztlich sicherste Methode, Datenverarbeitungen auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen an die DSGVO anzupassen wäre es, sämtliche im Betrieb abgeschlossenen und noch abzuschließenden Betriebsvereinbarungen an den Vorgaben des neuen Beschäftigtendatenschutzes auszurichten. In der Praxis wird es allerdings nur den allerwenigsten Unternehmen tatsächlich und lückenlos gelungen sein nunmehr sämtliche Einzelbetriebsvereinbarungen auf das neue Datenschutzrecht umzustellen.

Daher bleibt den meisten Unternehmen kaum eine Alternative dazu, die Vorgaben von Art. 88 DSGVO und § 26 BDSG zunächst in Form entsprechender Rahmenbetriebsvereinbarungen umzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird von den Betriebsparteien regelmäßig als der praktikabelste Weg angesehen. Soweit ohnehin die (Neu-)Verhandlung oder Anpassung von bestehenden Betriebsvereinbarungen ansteht, sollten stets auch datenschutzrechtliche Aspekte mitbedacht und, soweit notwendig, mitgeregelt werden.

In Bezug auf Rahmenbetriebsvereinbarungen kommen 2 grundsätzliche Regelungsformen in Betracht: Zunächst kann eine Rahmenbetriebsvereinbarung abgeschlossen werden, die jedenfalls die zwingenden gesetzlichen Vorgaben abdeckt. Sofern dies realistisch machbar ist, können Unternehmen auch einen umfassenderen Ansatz wählen und einzelne Rechte nach der DSGVO gleich konkret in Bezug auf das Arbeitsverhältnis regeln. So können die Betriebsparteien im Rahmen entsprechender Rahmenbetriebsvereinbarungen etwa festlegen, in welcher Form sie ihren Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO nachkommen oder auf welche Weise sie ein Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern gemäß Art. 15 DSGVO erfüllen möchten. Die letztgenannte Vorgehensweise ist zwar deutlich aufwendiger, bietet dafür aber ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Welche der beiden Alternativen für das jeweilige Unternehmen die bessere ist, hängt nicht zuletzt von den Beziehungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sowie dem datenschutzrechtlichen Reifegrad der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ab. Losgelöst von diesen beiden Regelungsformen einer Rahmenbetriebsvereinbarung können sich die Betriebsparteien in einer solchen Vereinbarung auch auf die Grundsätze ihres Zusammenwirkens verständigen, welche sich aus ihrer datenschutzrechtlichen "Rollenverteilung"[1] ergibt, insbesondere auch zu ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Dokumentationspflichten bzw. der Erfüllung von Betroffenenrechten.

Eine weitere konzeptionelle Frage aus Arbeitgebersicht ist in Konzernstrukturen, ob es vorteilhafter ist, entsprechende Rahmenbetriebsvereinbarungen als Konzernbetriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsvereinbarung oder als einzelne Betriebsvereinbarungen auf Ebene der jeweiligen Betriebe abzuschließen. Auch hier steht häufig die Frage der tatsächlichen Umsetzbarkeit im Vordergrund. Häufig werden Konzerne gar nicht in der Lage sein, mit einer Vielzahl unterschiedlicher betriebsverfassungsrechtlicher Organe zeitgleich zu verhandeln. Zudem spricht auch rechtlich vieles dafür, hier eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats (§ 58 Abs. 1 BetrVG) anzunehmen. Unterschiedliche Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in einem Konzern widersprächen jedenfalls dem erklärten Ziel der DSGVO, ein möglichst hohes Maß an Vereinheitlichung und Harmonisierung zu erzielen.

[1] Vgl. hierzu Abschn. 1.

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