Gerade da der Verantwortliche grundsätzlich beweisen muss, dass er personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO verarbeitet[1], kann der Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen in Bezug auf den Datenschutz am Arbeitsplatz ein wesentlicher Baustein der Erfüllung der Rechenschaftspflichten des Arbeitgebers sein. Zudem lassen sich auch einzelne Dokumentationssysteme per Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung rechtlich gut absichern.

Ebenso bietet sich die Betriebsvereinbarung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BAG[2] als Ort der Dokumentation an, wieso eine konkrete Datenverarbeitung aus Sicht der Betriebsparteien gemeinsam als erforderlich angesehen wird. Dies kann einem etwaigen rechtlichen Risiko für den Fall vorbeugen, dass sich die strenge Sichtweise des BAG zur Einordnung von Betriebsvereinbarungen als (selbstständigem) Erlaubnistatbestand durchsetzen sollte und für Datenverarbeitungen, die "eigentlich" in der Betriebsvereinbarung geregelt sind, auf gesetzliche Erlaubnistatbestände zurückgegriffen werden muss.

[1] Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO, vgl. Abschn. 2.4.
[2] BAG, Vorlagebeschluss v. 22.9.2022, 8 AZR 209/21 (A). Vgl. hierzu ausführlich Abschn. 3.2.

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