Art. 12 ff. DSGVO sehen umfassende Betroffenenrechte vor. Diese Rechte gelten uneingeschränkt auch im Beschäftigungsverhältnis.

Die konkrete Umsetzung der Betroffenenrechte gegenüber Arbeitnehmern sollte erfahrungsgemäß mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. In entsprechenden Betriebsvereinbarungen kann z. B. geregelt werden, in welcher Form und auf der Grundlage welcher Vorlagen Arbeitgeber und Betriebsrat ihren Auskunftspflichten nachkommen und die sonstigen Betroffenenrechte erfüllen. Weitere mögliche Regelungsinhalte sind: Benennung von Ansprechpartnern/Kontaktdaten, Anforderungen an die Identitätsfeststellung, Konkretisierung gesetzlicher Ausnahmen und Einschränkungen (z. B. für exzessive Anträgen und sonstige Missbrauchsfälle). Ein solches Vorgehen kann ein hohes Maß an Rechtssicherheit schaffen, da Betriebsparteien nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 88 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren nähere Umstände rechtsverbindlich regeln und legitimieren können. Auch etwa die bei der Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs geltende Frist (in der Regel steht dem Arbeitgeber hier nur ein enges Zeitfenster von einem Monat zur Verfügung) macht in der Praxis regelmäßig eine strukturierte und klar geregelte Vorgehensweise notwendig.

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