Ähnlich wie beim Verarbeitungsverzeichnis kann eine Mitwirkung des Betriebsrats auch bei der nach Art. 35 DSGVO erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzung zweckmäßig sein, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern (auch) durch den Betriebsrat geht. Zwar werden Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung in der Regel nicht einschlägig sein. Denn grundsätzlich beziehen sich die im Rahmen von Art. 35 DSGVO vorzunehmenden Wertungen auf die abstrakte Frage der Zulässigkeit von Datenverarbeitungen und nicht auf die konkrete Darstellung einzelner personenbezogener Daten. Allerdings sollte der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit anbieten, bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen zu unterstützen. Hierfür kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat z. B. die im Unternehmen im Rahmen von DSGVO-Umsetzungsprojekten bzw. konkreten Anlässen zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu schaffenden internen Anwendungen und sonstigen Infrastrukturen zur Verfügung stellen.

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