Die Erfassung der Stammdaten sowie Daten im Rahmen der beruflichen Qualifikation sind als für die Begründung des Beschäftigtenverhältnisses notwendige Daten grundsätzlich zulässig zu erheben.

Besonders streng zu prüfen ist dagegen die Erhebung von Daten, die durch das AGG geschützt sind. Dies sind nach § 1 AGG Daten zu

  • Rasse,
  • ethnischer Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Alter,
  • sexueller Identität.

Die Erhebung dieser Daten ist am Maßstab des § 8 Abs. 1 AGG zu messen. Dieser stellt eine zulässige Prüfung dieser Daten und damit die Nutzung selbiger als Einstellungskriterium in Aussicht, "wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist."[1]

Maßgeblich für die Zulässigkeit der Erhebung der durch das AGG geschützten Daten sind daher die aus objektiver Sicht zu bestimmenden wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen. Es kommt also auf das unternehmerische Umfeld der Tätigkeit an und die Erhebung der Daten hat immer anhand einer Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Gesundheitsdaten

Die Abfrage und Speicherung von Gesundheitsdaten wie z. B. Sehfähigkeit wird bei Piloten sicher zulässig sein. Für diese Berufsgruppe sind z. B auch umfassende psychologische und motorische Tests üblich und gesetzlich vorgeschrieben. Diese Daten müssen erhoben und während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses verfügbar sein. Wenn eine Position aber keine herausragend gute Sehfähigkeit erfordert, wie z. B. bei einem Sachbearbeiter, ist die Speicherung der entsprechenden Gesundheits- oder psychologischen Daten dagegen unzulässig.

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