Jede für die Beendigung und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erforderliche (s. o.) Datenverarbeitung ist zulässig. Die Daten dürfen auch noch nach dem Ausscheiden des Beschäftigten gespeichert bleiben, soweit dafür ein auf das Arbeitsverhältnis bzw. dessen Nachwirkungen bezogenes Bedürfnis besteht. Dies gilt insbesondere für Daten zur weiteren Durchführung und Erfüllung einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Daneben kommt die Speicherung hinsichtlich offener oder strittiger Ansprüche, der Dokumentation gegenüber Dritten (Gewerbeaufsicht, Finanzbehörden etc.), aber auch hinsichtlich bereits gewährter Urlaubsansprüche[1] oder einer Vorbeschäftigung im Sinne des Befristungsrechts.[2] Entscheidend ist insoweit die zulässige Dauer der Speicherung. Hier kann keine einheitliche Frist bestimmt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu bestimmen, wie lange sich aus der jeweiligen Rechtsbeziehung noch Rechte und Pflichten ergeben können. Äußerste Grenze ist jedenfalls die im Einzelfall maßgebliche Verjährungsfrist.

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